(BFH, Urt. v. 28.4.2016 – VI R 21/15) • Bei Selbstständigen und Gewerbetreibenden, deren Einkünfte naturgemäß stärkeren Schwankungen unterliegen, ist bei der Ermittlung des Nettoeinkommens regelmäßig ein Dreijahresdurchschnitt zu bilden. Steuerzahlungen sind von dem hiernach zugrunde zu legenden unterhaltsrelevanten Einkommen grds. in dem Jahr abzuziehen, in dem sie gezahlt wurden. Führen Steuerzahlungen für mehrere Jahre jedoch zu nicht unerheblichen Verzerrungen des unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommens im Streitjahr, sind die im maßgeblichen Dreijahreszeitraum geleisteten durchschnittlichen Steuerzahlungen zu ermitteln und vom „Durchschnittseinkommen“ des Streitjahres abzuziehen. Hinweis: Die vorstehenden Ausführungen gelten nicht für Ehegatten und minderjährige Kinder, mit denen der Steuerpflichtige gem. § 1603 Abs. 2 BGB alle ihm verfügbaren Mittel teilen muss, sowie bei einer bestehenden Haushaltsgemeinschaft mit der unterhaltenen Person.

ZAP EN-Nr. 648/2016

ZAP F. 1, S. 954–954

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