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ZAP 17/2018, Verwaltungsvollstreckung: Voraussetzungen – ... / 2. Zwangsmittel

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Zwangsmittel sind nach § 9 Abs. 1 VwVG: Ersatzvornahme, Zwangsgeld und unmittelbarer Zwang.

a) Ersatzvornahme

Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollzugsbehörde einen anderen mit der Vornahme der Handlung auf Kosten des Pflichtigen beauftragen (§ 10 VwVG), z.B. Entfernung eines verbotswidrig und verkehrsbehindernd abgestellten Kraftfahrzeugs.

Das Vorliegen eines bloßen Verkehrsverstoßes ohne das Hinzutreten weiterer Umstände rechtfertigt aber nicht ohne Weiteres das Vorgehen im Verwaltungszwang. Mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeugs aber jedenfalls dann, wenn es zu einer konkreten Verkehrsbehinderung gekommen ist, etwa wenn Kraftfahrzeuge andere Verkehrsteilnehmer behindern.

Praxisrelevant sind vor allem Fragen im Zusammenhang mit den Kosten einer Ersatzvornahme. Die Kosten der Ersatzvornahme, zu denen die dafür festgelegten Gebühren der Behörde und deren Auslagen gehören, fallen grundsätzlich dem Pflichtigen zur Last. Voraussetzung ist, dass die Ersatzvornahme rechtmäßig war. Die Kostentragungspflicht verstößt nicht gegen Art. 1 Abs. 1 GG. Die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Heranziehung kann Grenzen haben, etwa wenn die Erstattungspflicht schlechthin unzumutbar ist. Die Festsetzung der zu erstattenden Kosten ist ein Verwaltungsakt, der als auf eine Geldforderung gerichteter Leistungsbescheid selbst vollstreckungsfähig und mit Widerspruch und Anfechtungsklage anfechtbar ist.

 

Praxishinweise:

Unter anderem ist beispielweise in NRW die Herausgabe einer sichergestellten Sache an den Berechtigten von der Zahlung einer Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe der noch festzusetzenden Kosten abh...

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