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ZAP 14/2022, Die Stiftungsrechtsreform – Anpassungs- und ... / 2. Verbot der Stiftung auf Zeit und Verbrauchsstiftung

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Gemäß § 80 Abs. 1 S. 2 BGB n.F. können Stiftungen nur auf unbestimmte Zeit oder auf bestimmte Zeit errichtet werden, innerhalb derer ihr gesamtes Vermögen zur Erfüllung ihres Zwecks zu verbrauchen ist. Der Gesetzgeber bestätigt einerseits den Ewigkeitscharakter von rechtsfähigen Stiftungen sowie andererseits die mit dem Gesetz zur Stärkung im Jahre 2013 eingeführte Möglichkeit, eine sog. Verbrauchsstiftung zu errichten. Stiftungen auf Zeit, die ihr Vermögen erhalten und nicht verbrauchen sollen, sind nach der geltenden Praxis der Landesstiftungsbehörden nicht anerkennungsfähig und bleiben damit verboten (vgl. BT-Drucks 19/28173, S. 46).

Für Verbrauchsstiftungen bleibt es bei der bisherigen Regelung, wonach diese eine Mindestlebensdauer von zehn Jahren haben müssen, da in diesem Fall die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint (§ 82 S. 2 BGB n.F.). Durch die Reform muss die Satzung der Verbrauchsstiftung aber in Zukunft gem. § 81 Abs. 2 S. 2 BGB n.F. zusätzliche Regelungen enthalten:

Zitat

1. die Festlegung der Zeit, für die die Stiftung errichtet wird, und

2. Bestimmungen zur Verwendung des Stiftungsvermögens, die die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks und den vollständigen Verbrauch des Stiftungsvermögens innerhalb der Zeit, für welche die Stiftung errichtet wird, gesichert erscheinen lassen.

Der Gesetzgeber hat damit die in der Verwaltung vorherrschende restriktivere Auffassung im Umgang mit Verbrauchsstiftungen gesetzlich normiert (vgl. Schiffer/Pruns/Schürmann, Die Reform des Stiftungsrechts, S. 22).

Gemäß der o.g. Nr. 1 muss ein Zeitraum festgelegt werden, für den die Stiftung bestehen soll. Dieser muss nicht kalendarisch bestimmt sein (vgl. Schiffer/Pruns/Schürmann, a.a.O., S. 43). Es genügt, wenn das Ende der Stiftung an ein bestimmtes Ereignis...

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