(LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 2.3.2016 – L 6 R 504/14) • Zwar ist es grds. richtig, dass es nicht die Aufgabe der gesetzlichen Rentenversicherungsträger ist, eine mangelnde ergonomische Grundausstattung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber auszugleichen. Andererseits gibt es keine allgemeine Verpflichtung von Arbeitgebern zur Ausstattung von Arbeitsplätzen mit höhenverstellbaren Schreibtischen, die ein wechselseitiges Arbeiten im Sitzen und im Stehen ermöglichen. Ein vorrangiger Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber besteht daher nicht, so dass es sich bei diesem Schreibtisch um ein dem Versicherten von der gesetzlichen Rentenversicherung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben verschaffendes Hilfsmittel zur Berufsausübung handelt.
ZAP EN-Nr. 489/2016
ZAP 13/2016, S. 675–675
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