(OLG München, Urt. v. 1.10.2015 – 23 U 1165/15) • Bei der Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle sind gem. § 174 Abs. 2 InsO der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben. Die Forderung muss zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft eindeutig konkretisiert werden. Mithin hat der Gläubiger bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt schlüssig darzulegen, der in Verbindung mit einem – nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden – Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt. Werden Ansprüche wegen Pflichtverletzungen bei der Anlageberatung geltend gemacht, so ist dabei auch der konkrete Beratungshergang vorzutragen ebenso wie der Beratungszeitraum und der Name des Kundenbetreuers. Hinweis: Wenn bei einer Forderungsanmeldung Ansprüche wegen Pflichtverletzungen bei der Anlageberatung geltend gemacht werden, so ist nach der hier vom OLG München vertretenen Ansicht auch der konkrete Beratungshergang vorzutragen ebenso wie der Beratungszeitraum und der Name des Kundenbetreuers. Durch die BGH-Rspr. über die Anforderungen an eine Individualisierung bei behaupteten Prospektfehlern im Mahn- und Güteverfahren (BGH, Beschl. v. 21.10.2014 – XI ZB 12/12) werden die Anforderungen an eine Individualisierung von Ansprüchen bei der Forderungsanmeldung ersichtlich nicht berührt.

ZAP EN-Nr. 21/2016

ZAP 1/2016, S. 14 – 14

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