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Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen

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Leitsatz

Der Verwalter ist verpflichtet, die rechtzeitig gestellten sachgerechten Anträge eines Wohnungseigentümers zur Tagesordnung auch auf die Tagesordnung der zukünftigen Wohnungseigentümerversammlung zu nehmen. Die Aufnahme von Anträgen auf die Tagesordnung ist von einem Quorum unabhängig. Rechtzeitigkeit ist gegeben, wenn der Verwalter innerhalb der Wochenfrist die übrigen Wohnungseigentümer von den Anträgen informieren kann.

 

Sachverhalt

Die Verwalterin lud mit entsprechendem Schreiben zu der in zwei Wochen stattfindenden Eigentümerversammlung. Tags darauf beantragte einer der Wohnungseigentümer die Aufnahme weiterer Punkte auf die Tagesordnung. Eine entsprechende Mitteilung der Verwalterin an die übrigen Wohnungseigentümer unterblieb. Etwa eine Woche vor Beginn der Eigentümerversammlung beantragte besagter Wohnungseigentümer die Aufnahme weiterer Punkte auf die Tagesordnung, was seitens der Verwalterin ebenso unterblieb, die sich in diesem Zusammenhang auf ihre Bemerkung in einer früheren Eigentümerversammlung bezog, nur noch Anträge auf die Tagesordnung zu setzen, die von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer gestellt würden.

 

Entscheidung

Die Verwalterin mußte hier eines besseren belehrt werden. Zunächst einmal ist es Pflicht der Verwalterin, die entsprechenden Wohnungseigentümerversammlungen einzuberufen. Dieser Verpflichtung ist sie auch noch nachgekommen. Weiter ist sie aber auch verpflichtet, sachdienliche Anträge auch einzelner Wohnungseigentümer auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung zu setzen. In diesem Zusammenhang hat die Verwalterin durchaus eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob die gestellten Anträge auch sachdienlich sind. Sie kann jedoch keinesfalls von vornherein die Anträge eines einzelnen Wohnungseigentümers ablehnen ode...

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