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Versorgungsausgleich: Berechnung bei der Ärzteversorgung

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Kommentar

Bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs bei Ehescheidung sind grundsätzlich die Besonderheiten der jeweiligen berufsständischen Versorgung zu berücksichtigen: Der Versorgungsausgleich muß unter Berücksichtigung der satzungsmäßigen Unterschiede, gegenüber der Berechnungsmethode bei der Ermittlung des Ehezeitanteils nach der gesetzlichen Rentenversicherung, ermittelt werden. In einem vom BGH entschiedenen Fall war daher zu berücksichtigen, daß sich nach der Satzung des Versorgungswerks das Rentenniveau nicht ausschließlich nach dem Durchschnittsverdienst aller Versicherten richtet, sondern nach einer jeweils individuell zu erstellenden versicherungsmathematischen Berechnung unter Berücksichtigung besonderer satzungsgemäß vereinbarter Steigerungszahlen . Letztere wurden überdies, entsprechend der Satzung des Versorgungswerks, im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung, auch unter Berücksichtigung der Versicherungsleistungen vor der Ehezeit ermittelt. Dies war bei der Ermittlung des Versorgungsausgleichs zu beachten.

Darüber hinaus ist bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs jedenfalls auch dann der Umfang der individuellen Beitragsleistung an das Versorgungswerk nach der Ehezeit in die Berechnung einzubeziehen, sofern Hinweise dahingehend vorliegen, daß die individuelle Beitragsleistung vom Durchschnitt der Versicherten des Versorgungswerks abweichen kann.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 20.09.1995, XII ZB 15/94

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Familiensache  Leitsatz (amtlich) Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen sich die Leistungen einer berufsständischen Versorgung nach den für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Grundsätzen ...

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