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BGH Beschluss vom 20.09.1995 - XII ZB 15/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Familiensache

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen sich die Leistungen einer berufsständischen Versorgung nach den für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Grundsätzen bemessen.

 

Normenkette

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 4 Buchst. d

 

Verfahrensgang

AG Dortmund

OLG Hamm

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Dezember 1993 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert. 1.536,60 DM.

 

Gründe

I.

Die Parteien haben am 11. Mai 1983 geheiratet. Am 8. Juli 1991 ist dem Ehemann (Antragsgegner) der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) zugestellt worden.

In der Ehezeit (1. Mai 1983 bis 30. Juni 1991, § 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 1 – BfA) in Höhe von monatlich 224,93 DM erworben. Der Ehemann, von Beruf Arzt, hat Anrechte bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe (weitere Beteiligte zu 2 – ÄV W-L) erlangt, der er seit 1976 angehört.

Das Amtsgericht – Familiengericht – hat die Ehe der Parteien vorab geschieden. Den Versorgungsausgleich hat es später dahin geregelt, daß es im Wege des Quasisplittings zu Lasten der Anrechte des Ehemannes bei der ÄV W-L auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 59,43 DM begründet hat. Hierbei ist es davon ausgegangen, daß die Versorgungsanrechte bei der ÄV W-L nach § 1587a Abs. 2 Nr. 4d BGB zu bewerten seien, da deren Bemessungsgrundlagen mit denen der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar seien. Bei der Berechnung des Ehezeitanteils hat es § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB mit der Begründung herangezogen, daß bei Erlaß des Rentenreformgesetzes 1992 aufgrund eines Redaktionsversehens unterlassen worden sei, § 1587a Abs. 2 Nr. 4d BGB an diese Vorschrift anzugleichen. Auf diese Weise ist es zu einer ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaft des Ehemannes von monatlich 343,79 DM gelangt.

Mit der Beschwerde hat die Ehefrau geltend gemacht, daß die Anrechte des Ehemannes bei der ÄV W-L nach § 1587a Abs. 2 Nr. 4b BGB zu bewerten seien; der Ehezeitanteil sei mit monatlich 599,89 DM zu bemessen, wie es der vom Versorgungsträger erteilten Auskunft entspreche. Dem ist das Oberlandesgericht gefolgt und hat die amtsgerichtliche Entscheidung dahin geändert, daß das Quasisplitting zugunsten der Ehefrau auf monatlich 187,48 DM erhöht wird (599,89 DM - 224,93 DM = 374,96 DM : 2 = 187,48 DM).

Der Ehemann erstrebt mit der – zugelassenen – weiteren Beschwerde die Wiederherstellung der vom Amtsgericht getroffenen Regelung.

II.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

1. Das Oberlandesgericht hat die Frage, ob sich die Versorgungsleistung der ÄV W-L i.S. von § 1587a Abs. 2 Nr. 4d BGB nach den für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Grundsätzen bemißt, verneint und für die Bewertung die Auffangvorschrift des § 1587a Abs. 2 Nr. 4b BGB herangezogen. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt: In der gesetzlichen Rentenversicherung hänge die spätere Rente im wesentlichen von drei Hauptfaktoren ab, nämlich von der Versicherungszeit, der Beitragshöhe und dem Durchschnittsverdienst der Versicherten, wobei seit Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 die Versicherungszeit aus der Rentenformel eliminiert worden sei. Die Satzung der ÄV W-L stelle zwar ebenso wie die gesetzliche Rentenversicherung auf die Beitragshöhe und den Durchschnittsverdienst der Versicherten ab, ermittle aber das Rentenniveau auf andere Weise. Während sich dieses in der gesetzlichen Rentenversicherung wesentlich nach dem Durchschnittsverdienst aller Versicherten richte, sei bei der ÄV W-L hierfür eine versicherungsmathematische Berechnung ausschlaggebend. Darüber hinaus gewähre die ÄV W-L nach § 9 Abs. 4 der Satzung zusätzlich zu dem individuellen Bemessungsfaktor einen Zuschlag in Höhe eines Achtfachen der durchschnittlichen Steigerungszahl. Dieser Zuschlag könne den in der Ehezeit erworbenen Steigerungszahlen nicht konkret zugeordnet werden, sondern müsse mittels Hochrechnung auf die Gesamtzeit quotiert werden. Auch dies stehe der Anwendung des § 1587a Abs. 2 Nr. 4d BGB entgegen.

Dem hält die weitere Beschwerde entgegen, die Steigerungszahlen der ÄV W-L entsprächen den Entgeltpunkten der gesetzlichen Rentenversicherung, da beide Werte aus dem Verhältnis von eigener Beitragszahlung zur durchschnittlichen Beitragszahlung aller Versicherten zu ermitteln seien (§ 9 Abs. 3 der Satzung des Versorgungswerks im Vergleich zu § 70 Abs. 1 SGB VI). Die jährlich neu zu ermittelnde Rentenbemessungsgrundlage (§ 9 Abs. 2 der Satzung der ÄV W-L) entspreche dem aktuellen Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 68 SGB VI). Allein der Umstand, daß die Summe der Steigerungszahlen um den achtfachen Wert der durchschnittlichen jährlich erworbenen Steigerungszahl erhöht werde, stehe der Anwendung des § 1587a Abs. 2 Nr. 4d BGB nicht entgegen. Dieser Zuschlag könne aus den ehezeitlichen Steigerungszahlen abgeleitet und ihnen zugeordnet werden. Eine Übereinstimmung bis ins einzelne sei auch nicht zu fordern. Für die Anwendung des § 1587a Abs. 2 Nr. 4d BGB spreche besonders, daß die Vorschrift eine genauere Berechnung des Ehezeitanteils der Versorgung ermögliche, da sich eine Hochrechnung der Steigerungszahlen erübrige.

Mit diesem Vorbringen vermag die weitere Beschwerde nicht durchzudringen.

a) In seinem Beschluß vom 22. Juni 1983 (IVb ZB 884/80 – FamRZ 1983, 998) hat der Senat eine Bewertung der Anrechte der ÄV W-L nach der Auffangvorschrift des § 1587a Abs. 2 Nr. 4b BGB nicht beanstandet; dies war seinerzeit auch nicht strittig. Hinsichtlich der Anrechte der Nordrheinischen Ärzteversorgung, deren Leistungen nach den gleichen Berechnungsprinzipien bemessen werden wie diejenigen der ÄV W-L, hat er in seinem Beschluß vom 15. Dezember 1982 (IVb ZB 684/81 – FamRZ 1983, 265, 266) ausgeführt, die Voraussetzungen des § 1587a Abs. 2 Nr. 4d BGB lägen deswegen nicht vor, weil nach § 33 Abs. 4 der Satzung Verbesserungen der Leistungen davon abhingen, daß die versicherungstechnische Bilanz dies zulasse. Während sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung das Rentenniveau wesentlich nach dem Durchschnittsverdienst der Versicherten richte, sei bei jener Versorgung hierfür eine versicherungsmathematische Berechnung ausschlaggebend. Das OLG Celle (FamRZ 1983, 933, 934) hat u.a. mit derselben Erwägung die Anwendung des § 1587a Abs. 2 Nr. 4d BGB für die Bewertung von Anrechten der Ärzteversorgung Niedersachsen abgelehnt und dabei weiter auf den Zuschlag in Höhe eines Achtfachen der durchschnittlichen Steigerungszahl abgehoben, wie er auch bei der ÄV W-L zu verzeichnen ist. Das OLG Karlsruhe, das die Anwendbarkeit des § 1587a Abs. 2 Nr. 4d BGB auf Anrechte der Baden-Württembergischen Ärzteversorgung bejaht hat (FamRZ 1990, 1252), hat u.a. hervorgehoben, daß ein solcher Zuschlag, der den in der Ehezeit erworbenen Steigerungszahlen nicht konkret zugeordnet werden könne, bei der von ihm zu beurteilenden Versorgung nicht vorgesehen sei (aaO S. 1253). Auch im neueren Schrifttum wird vertreten, daß schon ein Zuschlag dieser Art den Rückgriff auf die Bewertungsvorschrift des § 1587a Abs. 2 Nr. 4d BGB ausschließe. Davon abgesehen stehe der Anwendung dieser Vorschrift entgegen, wenn nach der Satzung eines Versorgungswerks die Leistungen von einer versicherungsmathematischen Berechnung abhängig seien und damit die Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers mit von Bedeutung sei; denn in der gesetzlichen Rentenversicherung gelte insoweit das Umlageverfahren (vgl. Soergel/Zimmermann BGB 12. Aufl. § 1587a Rdn. 208). Eine andere Auffassung will genügen lassen, daß die Bemessungsgrundlagen einer Versorgung denjenigen der gesetzlichen Rentenversicherung wenigstens angenähert seien (vgl. MünchKomm/Glockner 3. Aufl. § 1587a Rdn. 396; siehe aber Rdn. 399 aaO, wonach für die ÄV W-L § 1587a Abs. 2 Nr. 4b BGB gelten soll). Teilweise wird auch für die Anwendung des § 1587a Abs. 2 Nr. 4d BGB gefordert, daß sich beitragsfreie Zeiten (insbesondere Zurechnungs- und Kindererziehungszeiten) auf die Rentenhöhe auswirken können (vgl. BGB-RGRK/Wick 12. Aufl. § 1587a Rdn. 297; die Auffassung von MünchKomm/Glockner aaO wird hier als zu weitgehend bezeichnet).

b) Der Senat hält nach erneuter Überprüfung an seiner schon den Beschlüssen vom 15. Dezember 1982 und 22. Juni 1983 (aaO) zugrundeliegenden Auffassung fest, daß es den für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Grundsätzen nicht entspricht, wenn zwar die Leistungen einer Versorgung sich nach einer am Durchschnittsverdienst der Versicherten orientierten Bemessungsgrundlage richten (vgl. hier § 9 Abs. 2, 25 Abs. 1 der Satzung der ÄV W-L), dies aber unter dem Vorbehalt steht, daß die versicherungsmathematische Bilanz und damit die Leistungsfähigkeit des Versorgungswerks Verbesserungen Überhaupt zuläßt (vgl. hier § 33 Abs. 4 der Satzung der ÄV W-L). Was der Senat seinerzeit noch nicht berücksichtigt hat, seine Auffassung aber erhärtet, ist der in § 9 Abs. 4 der Satzung der ÄV W-L vorgesehene Zuschlag in Höhe des achtfachen Werts der durchschnittlich jährlich erworbenen Steigerungszahl. Wie auch der Auskunft des Versorgungsträgers vom 4. September 1991 zu entnehmen ist, werden in die diesbezügliche Durchschnittsrechnung die Steigerungszahlen des gesamten Versicherungsverlaufs einbezogen, vorliegend also auch die Jahre 1976 bis 1982, die vor der Ehezeit liegen. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zur Bemessungsweise der gesetzlichen Rentenversicherung, bei der seit der Rentenreform 1992 ausschließlich die der Ehezeit zuzuordnenden Entgeltpunkte maßgebend sind (§ 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB). Mit Recht hat nach allem das Oberlandesgericht die Auffangvorschrift des § 1587a Abs. 2 Nr. 4b BGB für die Bewertung herangezogen. Die im Schrifttum erörterte Frage, ob es der Gesetzgeber im Zuge der Rentenreform 1992 infolge eines Redaktionsversehens unterlassen hat, § 1587a Abs. 2 Nr. 4d BGB an die neue Rentenformel anzupassen (so MünchKomm/Glockner aaO, BGB-RGRK/Wick aaO; Soergel/Schmeiduch BGB ErgBd. 12. Aufl. § 1587a Rdn. 224; Borth Versorgungsausgleich 2. Aufl. 2. Kap. Rdn. 267), kann offenbleiben, weil sich diese Frage nur stellt, wenn eine Bewertung auf der Grundlage des § 1587a Abs. 2 Nr. 4d BGB Überhaupt vorzunehmen ist.

2. Die weitere Beschwerde macht ferner geltend, auch wenn § 1587a Abs. 2 Nr. 4b BGB anzuwenden sei, sei es rechtsfehlerhaft, daß das Oberlandesgericht bei der erforderlichen Ermittlung der Rente des Ehemannes im Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze (September 2013) den Durchschnitt der bei Ende der Ehezeit erworbenen Steigerungszahlen hochgerechnet und nicht nur diejenigen berücksichtigt habe, die ehezeitlich erworben worden seien. Es könne nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Ehemann in den Anfangsjahren seiner Mitgliedschaft bei der ÄV W-L weit höhere Beitragszahlungen geleistet habe als während der Ehezeit, in der er nur die satzungsgemäß zulässigen Mindestabgaben entrichtet habe. Lege man der Hochrechnung lediglich den Durchschnitt der ehezeitlich erworbenen Steigerungszahlen zugrunde, ergebe sich ein auszugleichender Betrag von 450,07 DM statt des vom Oberlandesgericht zugrunde gelegten Betrages von monatlich 599,89 DM.

Im angefochtenen Beschluß ist zu diesem Punkt ausgeführt, die Hochrechnung nach dem Durchschnitt aller bisher erreichten Steigerungszahlen trage dem Umstand Rechnung, daß nach den Erfahrungen des Versorgungswerks dieser Durchschnitt in aller Regel bis zur satzungsgemäßen Altersgrenze erreicht werde. Niedergelassene Ärzte erzielten mit zunehmender Berufspraxis höhere Einnahmen und seien daher auch in der Lage, höhere Versorgungsabgaben zu entrichten. Die Annahme, daß der Ehemann auch nach dem Ende der Ehezeit weiter nur Mindestabgaben zahlen werde, sei nicht sehr wahrscheinlich. Es sei nicht veranlaßt, von der in den Auskünften des Versorgungswerks in ständiger Praxis geübten Berechnungsweise abzuweichen. Wenn sich die Prognose hinsichtlich des Beitragsverhaltens des Ehemannes als unzutreffend erweisen sollte, könne durch das Abänderungsverfahren gemäß § 10a VAHRG Abhilfe geschaffen werden.

Mit diesen Erwägungen hat das Beschwerdegericht nicht, wie gemäß § 12 FGG erforderlich, erschöpfend und in fallbezogener Weise die für die fragliche Prognose bedeutsamen Umstände berücksichtigt. Aus der vom Versorgungswerk der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe am 14. Januar 1992 erteilten Auskunft geht hervor, daß der Ehemann neben seinen Anrechten bei der ÄV W-L einen Versorgungsanspruch aus einer Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht erworben hat; der Rückkaufswert per 30. Juni 1991 ist insoweit mit 300.825 DM angegeben worden. Da danach der Ehemann als Arzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie Altersvorsorge bei zwei verschiedenen Versorgungsträgern betreibt, sind die Erfahrungen der ÄV W-L hinsichtlich des Beitragsverhaltens seiner Mitglieder, die durchwegs nur einem Versorgungswerk angehören dürften, im vorliegenden Fall nur bedingt verwertbar. Es ist nicht auszuschließen, daß der Ehemann sogar schwerpunktmäßig seine Altersvorsorge auf die Zahnärzteversorgung ausgerichtet hat und daher auch nach Ehezeitende bei der ÄV W-L nur die Beiträge einzahlen wird, die satzungsgemäß als Mindestbeiträge zulässig sind. Dem hätte näher nachgegangen werden müssen. Von Bedeutung ist etwa, inwieweit er auch künftig nur Mindestbeiträge leisten darf und wie sein tatsächliches Beitragsverhalten nach dem Ende der Ehezeit, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts schon geraume Zeit zurücklag, gewesen ist. Mit der gegebenen Begründung kann daher die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Die Sache muß zu ergänzenden Ermittlungen und erneuter tatrichterlicher Würdigung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI609841

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