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Versicherte Heilbehandlung bei unheilbaren Krankheiten

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Leitsatz

Als Heilbehandlung i. S. v. § 1 Abs. 2 S. 1 MB/KK 76 ist jegliche ärztliche Tätigkeit anzusehen, die durch die betreffende Krankheit verursacht worden ist, sofern die Leistung des Arztes von ihrer Art her in den Rahmen der medizinisch notwendigen Krankenpflege fällt und auf Heilung, Besserung oder auch Linderung der Krankheit abzielt. Dem ist eine ärztliche Tätigkeit gleichzuachten, die auf eine Verhinderung der Verschlimmerung einer Krankheit gerichtet ist.

Bei der Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit einer Behandlung ist nicht nur darauf abzustellen, ob es nach den objektiven Befunden und "wissenschaftlichen" Erkenntnissen vertretbar war, die Behandlung als medizinisch notwendig anzusehen, es können auch solche medizinischen Erkenntnisse berücksichtigt werden, die sich im Bereich der sog. alternativen Medizin ergeben haben oder sich als Ergebnis der Anwendung von sog. "Außenseitermethoden" darstellen.

 

Normenkette

§ 1 Abs. 2 S. 1 MB/KK 76

 

Sachverhalt

Der bei der Beklagten privat krankenversicherte, während des Rechtsstreits verstorbene frühere Kläger begab sich 1990 wegen einer HIV-Infektion in die Behandlung eines Facharztes für innere Medizin, bei dem er sich einer in mehreren Behandlungszyklen durchgeführten "Autovakzinationstherapie" unterzog. Diese Behandlungsmethode (lymphozytäre Autovakzine-Behandlung) ist von Prof. Dr. B. entwickelt worden und wird von diesem in der Behandlung HIV-infizierter Patienten eingesetzt.

Die Bekl. erstattete dem VN die in der Zeit von April 1990 bis Anfang März 1992 wegen der Durchführung der Therapie geltend gemachten Behandlungskosten, lehnte es aber ab, für die weitere Anwendung der Therapie Versicherungsleistungen zu erbringen. Bei der Therapie handele es sich um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandl...

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