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Verjährung eines in der DDR errichteten Vermächtnisanspruchs

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Leitsatz

Auf Erbfälle, die vor dem 01.09.1986 eintraten, ist nach Art. 220 Abs. 1 EGBGB das Recht vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts anzuwenden. Hiernach sind im innerdeutschen Kollisionsrecht die Grundsätze der Art. 7 ff. EGBGB a.F. mit dem gewöhnlichen Aufenthalt einer Person als Anknüpfungspunkt entsprechend anzuwenden. Ein Vermächtnisansprüch verjährt nach §§ 194, 195, 198 BGB a.F.

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist Tochter des Beklagten und Enkelin des am 05.11.1967 verstorbenen F. und dessen 2004 verstorbener Ehefrau. Die Großeltern hatten in einem 1965 errichteten gemeinschaftlichen Testament den Beklagten und seine Ehefrau zu Erben bestimmt. Ferner hatte der Großvater der Klägerin u.a. zwei Grundstücke als Vermächtnis zugewandt. Nach dem Tode seiner Mutter wurde der Beklagte am 16.02.2004 als Eigentümer der beiden Grundstücke ins Grundbuch eingetragen. Die Klägerin beantragt PKH für die Berufunginstanz und begehrt aus dem Vermächtnis die Auflassung zweier Grundstücke, als deren Eigentümer der Beklagte ins Grundbuch eingetragen ist. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

 

Entscheidung

Die Bewilligung der PKH wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt. Der Anspruch der Klägerin auf Leistung der vermachten Gegenstände gem. § 2174 BGB ist nach § 222 Abs. 1 BGB a.F. (§ 214 Abs. 1 BGB n.F.) am 05.11.1997 verjährt.

Ergänzend wird zur Rechtslage ausgeführt, dass zur Lösung des Falles das Recht der DDR anzuwenden ist, da sich der Erbfall vor dem 01.09.1986 ereignete und deshalb nach Art. 220 Abs. 1 EGBGB das Recht von vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts anzuwenden ist. Hiernach waren im innerdeutschen Kollisionsrecht die Grundsätze der Art. 7 ff. EGBGB a.F. mit dem gewöhnli...

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