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OLG Naumburg Beschluss vom 16.09.2008 - 6 U 105/08 (PKH)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

internationales Privatrecht. DDR. Vermächtnis. Verjährung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auf erbrechtliche Vorgänge, hier ein testamentarisches Vermächtnis aus dem Jahre 1965, ist das Recht der DDR anzuwenden (Art. 220 Abs. 1 EGBGB, Art. 3 ff., 7 ff. EGBGB a.F.), wenn der Erblasser Bürger der DDR war, sich in der DDR aufgehalten hat oder seinen letzten Wohnsitz in der DDR hatte.

2. Ist der Erblasser in der DDR vor dem Inkrafttreten des ZGB der DDR (1.1.1976) verstorben, ist das Erbrecht des 5. Buches des BGB anwendbar, jedenfalls gelten die Bestimmungen über das Vermächtnis nach §§ 2147 ff. BGB.

3. Der Beginn der Verjährung und die Verjährungsfrist des Vermächtnisanspruchs richten sich nach §§ 194, 195, 198 BGB a.F.

 

Normenkette

EGBGB Art. 220 Abs. 1, Art. 229 § 6; BGB §§ 2174, 2176; BGB a.F. §§ 194-195, 222 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Magdeburg (Urteil vom 15.07.2008; Aktenzeichen 9 O 192/08)

 

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für die Berufung gegen das am 15.7.2008 verkündete Urteil des LG Magdeburg - Einzelrichter - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird als unbegründet zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt aus einem Vermächtnis die Auflassung von zwei Grundstücken, als deren Eigentümer der Beklagte im Grundbuch eingetragen ist. Der Beklagte verweigert die Erfüllung des Vermächtnisses, weil der Anspruch der Klägerin verjährt sei.

Unter dem 30.7.1965 errichtete der am 24.12.1893 geborene F. I. mit seiner Ehefrau vor dem Staatlichen Notariat O. das gemeinschaftliche Testament. Darin verfügten sie letztwillig, dass ihr Sohn, der Beklagte, und dessen Ehefrau zu gleichen Teilen Erben sein sollten. Der Erblasser wandte seiner Enkelin, der am 20.10.1948 geborenen Klägerin, zwei Grundstücke als Vermächtnis zu. Außerdem bestimmten der Erblasser und seine ...

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