Leitsatz

Geschädigte Kapitalanleger dürfen hoffen. Rechtsschutzversicherer können Leistungen nicht verweigern, wenn sie unklare Ausschlussklauseln wie die Effekten- oder die Prospekthaftungsklausel verwenden und sich auf dieses berufen.

 

Sachverhalt

Ca. 21 Mio. Rechtsschutzversicherungsverträge gibt es derzeit in Deutschland. Die Motivation der Versicherten dürfte sich mit den Aussagen des Gesamtverbands der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) weitgehend decken: Sie wollen im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung nicht auf den Kosten des Rechtsstreits sitzen bleiben. Doch diese Rechnung geht längst nicht immer auf. Ein häufiger Grund: Ausschlussklauseln in den Versicherungsbedingungen.

Weit verbreitet sind derzeit noch sog. Effekten- und Prospekthaftungsklauseln. Die Effektenklausel besagt, dass Rechtsschutzversicherer keinen Rechtsschutz gewähren, wenn es um "die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten" geht.

Die Prospekthaftungsklausel schließt den Versicherungsschutz aus, wenn es um Beteiligungen an Kapitalanlagemodellen geht, auf die die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind.

Der BGH hat diese Versicherungsbedingungen für unwirksam erklärt. Die Richter begründeten die Unwirksamkeit damit, dass sie für den Versicherungsnehmer nicht transparent genug seien (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das soll heißen:

  • Eine Vielzahl der Versicherten kann mit dem Begriff Effekten und Prospekthaftungsklausel nichts anfangen.
  • Zudem handele es sich bei beiden Begriffen nicht um fest umrissene Begriffe der Rechtssprache.

Die bisherige Rechtsprechung zu den Ausschlussklauseln war nicht einheitlich. So hatte z.B. das OLG Frankfurt am Main entschieden, dass es einem Versicherungsnehmer, der den Begriff Effekten nicht kennt, zuzumuten sei, ein Lexikon zu konsultieren (OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 17.2.2012, 7 U 102/11).

Versicherungen, die die unklaren Bedingungen weiter verwenden, dürfen daher im Fall einer fehlerhaften Anlageberatung den Deckungsschutz nicht mehr verwehren. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, die das Urteil erstritten hat, rät allen Betroffenen, die trotz fehlendem Versicherungsschutz geklagt haben, ihre Versicherung aufzufordern, die Kosten für den Rechtsstreit zu übernehmen.

Eine carte blanche für Versicherte ist das Urteil allerdings nicht. Schließlich nutzen viele Rechtsschutzversicherer bereits anders lautende Versicherungsbedingungen. In ihnen wird die Kostenübernahme bei Rechtsstreitigkeiten im Kapitalanlagebereich weiterhin ausgeschlossen. Im Gegensatz zu den jetzt verhandelten Bedingungen ist der Ausschluss allerdings verständlich formuliert und damit vom Versicherungsnehmer nicht angreifbar.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 8.5.2013, IV ZR 84/12.

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