Rz. 271

Juristische Personen und damit auch die ungarische Kft. unterliegen der Körperschaftsteuer nach dem Gesetz Nr. 1996/LXXXI. Der Körperschaftsteuersatz beträgt 9 %. Bemessungsgrundlage ist der Gewinn gemäß den Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes.

 

Rz. 272

Des Weiteren bestehen diverse Sondersteuern für einzelne Wirtschaftsbranchen, die entweder umsatzgebunden (z.B. stationärer und Online-Einzelhandel, Energieversorgungsunternehmen und Telekommunikationsunternehmen, Finanztransaktionsteuer) oder bilanzsummengebunden (Banken) ermittelt werden. Diese führen zu einer im Vergleich zu der moderaten Körperschaftsteuer teilweise signifikant erhöhten Unternehmenssteuerlast der betroffenen Gesellschaften.

 

Rz. 273

Schließlich gibt es in Ungarn auch eine örtliche Gewerbesteuer. Diese wird von den einzelnen Gemeinden festgelegt und darf einen Höchstsatz von 2 % der Bemessungsgrundlage, die sich am Umsatz orientiert, nicht überschreiten.

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