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Umfang der Beratungshilfe in einer Familiensache

Barbara Rotter
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Leitsatz

Die Beteiligte A. erhielt im Mai 2005 vom dem für sie zuständigen AG einen Berechtigungsschein für rechtliche Beratung und - soweit erforderlich - Vertretung durch einen Rechtsanwalt in der Angelegenheit "Trennung/Scheidung/Folgesachen". Die Beratungshilfe wurde nachträglich auf Antrag des beratenden Rechtsanwalts, des Antragstellers, bewilligt. Von diesem Anwalt hatte sich die Beteiligte A. zuvor bereits beraten lassen mit dem Ergebnis einer Vereinbarung zwischen ihr und ihrem Ehemann für den Fall des Getrenntleben und der Ehescheidung, die notariell beurkundet wurde. Das anhängige Ehescheidungsverfahren wurde durch Urteil vom 27.10.2005 beendet.

Der Antragsteller beantragte die Festsetzung von Beratungshilfe-Gebühren in Höhe von insgesamt 997,60 EUR. Dabei ging er von vier verschiedenen Angelegenheiten aus: Ehescheidung und Versorgungsausgleich/Ehegattenunterhalt/Vermögensauseinandersetzung (Zugewinnausgleich), Hausrat und Ehewohnung/Sorgerecht und Umgangsrecht. Für jede der Angelegenheiten brachte er eine Geschäftsgebühr von 70,00 EUR gem. Nr. 2603 RVG-VV i.d.F. bis zum 30.6.2006, eine Einigungs- und Erledigungsgebühr von 125,00 EUR gem. Nr. 2608 RVG-VV a.F., eine Auslagenpauschale von 20,00 EUR gem. Nr. 7002 RVG-VV und 16 % Mehrwertsteuer, insgesamt damit je einen Betrag von 249,40 EUR in Ansatz.

Der Rechtspfleger akzeptierte mit Beschluss vom 26.7.2005 den Ansatz von vier Angelegenheiten, reduzierte jedoch bezüglich des Versorgungsausgleichs und der Ehescheidung die beantragten Gebühren um die Einigungs- und Erledigungsgebühr von 125,00 EUR, so dass sich hierfür jeweils ein Betrag von 93,88 EUR statt 249,40 EUR errechnete. Insgesamt kam der Rechtspfleger zu einem Erstattungsbetrag von 686,56 EUR. Dieser Betrag wurde festgesetzt unter Zurückweisung der weiter...

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