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Türkei / I. Vermögensteilung

Memet Kiliç
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Rz. 122

Bei der Auflösung des Güterstandes[157] werden die Unterschiede des deutschen und türkischen gesetzlichen Güterstandes deutlich. Das Gericht trifft nach Eröffnung des Scheidungs- oder Trennungsverfahrens von Amts wegen die notwendigen Maßnahmen für die Verwaltung des Vermögens der Ehegatten (Art. 169 türkZGB). Veruntreut einer der Ehegatten das gemeinsame Vermögen, empfiehlt es sich rechtzeitig – also auch während des Scheidungs- oder Trennungsverfahrens – einen Antrag auf Gütertrennung zu stellen (Art. 206 türkZGB).

 

Rz. 123

Der gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft (siehe Rdn 33) und das Eigengut (siehe Rdn 135) jedes Ehegatten.[158] Das Vermögen der Ehegatten wird also jeweils in Massen aufgeteilt. Hierin liegt der Unterschied zur Zugewinngemeinschaft, die das Anfangs- und Endvermögen gegenüberstellt.

 

Rz. 124

Im türkischen Recht wird zunächst der sog. Vorschlag ermittelt: Das Eigengut jedes Ehegatten wird vom jeweiligen Ehegatten zurückbehalten und zählt nicht bei der Ermittlung des Vorschlags. Was von der Errungenschaft nach Berücksichtigung der Hinzurechnungen und Ersatzforderungen sowie nach Abzug der Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag, der zwischen den Ehegatten geteilt wird.

 

Rz. 125

Beispiel: Eine türkische Ehefrau wird Alleineigentümerin der ihr anlässlich der Heirat und Verlobung gemachten persönlichen Geschenke (hier: Schmuck).[159] Die Klägerin hat an dem Schmuck auch Alleineigentum erlangt, weil es sich insbesondere im Falle des Schmucks um Sachen handelt, die sowohl nach der türkischen als auch der deutschen Verkehrsauffassung als persönliche Gebrauchsgegenstände der Frau eingeordnet werden.[160]

Behauptet der Ehemann, dass der Heirats-Schmuck ihm von der Ehefrau auf nicht mehr Zurückverlangen freiwillig ...

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