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Teil B: Rechtsbehelfe / Sperrerklärung, Begründetheit einer Klage [Rdn 619]

Daniel Amelung, Lars Bachler
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Das VG prüft, ob die Sperrerklärung formell wirksam ist und die Behörde ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt hat.
2. Nach § 99 Abs. 1 S. 2 VwGO ist die oberste Aufsichtsbehörde (auch) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren berechtigt, die Vorlage von Akten oder die Erteilung von Auskünften zu verweigern.
3. Die Sperrerklärung ist nach § 96 formell ordnungsgemäß zustande gekommen, wenn sie von der zuständigen obersten Dienstbehörde erlassen worden ist.
4. Der Sperrerklärung liegt ein zutreffender rechtlicher Maßstab zugrunde, wenn die Behörde sie auf die in § 96 genannten Gründe gestützt hat.
5. Der Erlass einer Sperrerklärung ist nach § 96 nur möglich, wenn das Bekanntwerden der Akten der Behörde oder der sonstigen vom Strafgericht gewünschten Auskünfte im konkreten Fall dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde.
6. Die Behörde muss weiter prüfen, ob unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ggf. ein milderes Mittel als die Nichtvorlage der vom Strafgericht geforderten Akten oder die Nichterteilung der erwünschten Auskünfte in Betracht kommt.
7. Kommt die Vernehmung eines Informanten in der HV ausnahmsweise nicht in Betracht, erlässt die Behörde also eine umfängliche Sperrerklärung nach § 96, ist der gesperrte Zeuge als Beweismittel unerreichbar i.S.v. § 244 Abs. 3 Alt. 5.
8. Hinsichtlich der Folgen des Ausgangs eines verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittels für die strafrechtliche HV ist zu unterscheiden, ob das VG die Klage abgewiesen oder ihr stattgegeben hat.
 

Rdn 620

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. bei → Sperrerklärung, Rechtsmittel, Teil B Rdn 677.

 

Rdn 621

1. Die Klage gegen eine Sperrerklärung ist begründet, wenn die Rechte des Klägers, insbesondere also das Recht des Angeklagten auf ein faires, rechts...

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