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Tagesmütter (Selbstständige)

Mario Scharf
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Zusammenfassung

 
Begriff

Tagesmütter, die sich der häuslichen Beaufsichtigung und Betreuung von Kindern widmen, sind nicht abhängig beschäftigt. Sie unterliegen bei der Betreuung von Kindern für Fremde keiner Weisung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Als selbstständige Erzieher sind Tagesmütter grundsätzlich nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungspflichtig. So entschied es das Bundessozialgericht (BSG, Urteil v. 22.6.2005, B 12 RA 12/04 R und BSG, Urteil v. 25.5.2011, B 12 R 13/09 R).

1 Zugehörigkeit zum Personenkreis der selbstständig tätigen Erzieher

Erzieher sind Erwerbstätige, deren Handeln dazu bestimmt und darauf gerichtet ist, die körperliche, geistige, seelische und charakterliche Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu beeinflussen.[1] Dabei ist der Begriff "Erzieher" weit auszulegen. Die Rentenversicherungspflicht ist nicht davon abhängig, ob

  • eine pädagogische Ausbildung durchlaufen wurde,
  • es ein in etwa durch Ausbildungsordnungen geregeltes Berufsbild gibt,
  • die Erziehung innerhalb eines eigenen Betriebes ausgeübt wird.

Personen, die sich als Tagespflegepersonen – sog. Tagesmütter oder Kinderfrauen – der Erziehung von Kindern und Jugendlichen widmen (Tagespflegepersonen i. S. d. § 23 SGB VIII), gehören zum Personenkreis der selbstständig tätigen Erzieher. Tagesmütter gehören zum rentenversicherungspflichtigen Personenkreis der Erzieher.[2] Zu den Aufgaben zählen das Beaufsichtigen der Kinder bis zum Kindergartenalter und die Befriedigung der Primärbedürfnisse, wie Essen, Schlafen, Spielen etc. und die Unterstützung dabei.

Die Ausübung dieser Tätigkeit ist meldepflichtig und muss dem zuständigen Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden.[3]

[1] BSG, Urteil v. 22.6.2005, B 12 RA 12/04 R.
[2] § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.
[3] § 190a Abs. 1 SGB VI.

2 Ausnahmen von der Rentenversicherungspflicht

2.1 Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern

Eine Rentenversicherungspflicht tritt nicht ein, wenn im Zusammenhang ...

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