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Streitgenossenschaft

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Leitsatz

Auch im wohnungseigentumsgerichtlichen Verfahren Unterscheidung zwischen einfacher und streitgenössischer Nebenintervention (Streitverkündung)

 

Normenkette

§ 43 Abs. 1 WEG, § 61 ZPO, § 67 ZPO, § 69 ZPO

 

Kommentar

1. Der Lauf der Rechtsmittelfrist für den Nebenintervenienten beginnt auch in Wohnungseigentumssachen nicht mit der Zustellung der Entscheidung an den Nebenintervenienten (bei einfacher Streitgenossenschaft), sondern mit der an den unterstützten Beteiligten (anders nur bei sog. streitgenössischer Nebenintervention).

Eine streitgenössische Nebenintervention liegt nicht vor, wenn ein Wohnungseigentümer wegen eines Wasserschadens den Eigentümer der darüberliegenden Wohnung auf Schadenersatz in Anspruch nimmt und dessen Mieter den Streit verkündet.

2. Zugrunde lag dem Verfahren ein geplatzter Heizkörper in der Wohnung über der Antragstellerwohnung, was zu Wasserschäden in der Wohnung des Antragstellers geführt hatte.

Auch im WEG-Verfahren sind die Vorschriften der ZPO weitgehend analog anwendbar, deshalb z. B. auch die §§ 66ff. ZPO über die Streitverkündung und die Nebenintervention. So konnte zu Recht auch einem Dritten (Nichtwohnungseigentümer), insbesondere dem Mieter eines Wohnungseigentümers wie hier - bei Schadenersatzforderungen - der Streit verkündet werden. Der Mieter war im Streit dem Antragsteller beigetreten.

Der Nebenintervenient gilt dann als Streitgenosse des Hauptbeteiligten, wenn nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptverfahren erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist (vgl. § 69 ZPO). In einem solchen Fall gilt § 61 ZPO analog. Der Nebenintervenient kann selbstständig Rechtsmittel einlegen; die Frist hierfür läuft unabhängig von der für den unte...

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