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Slowenien / D. Kapital und Kapitalschutz

Bojan Brezan, Tjaca Gec
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I. Kapitalaufbringung

1. Höhe des einzuzahlenden Kapitals

 

Rz. 33

Das Stammkapital ist in Art. 475 ZGD-1 geregelt. Das Stammkapital ist die Summe des Wertes aller Stammeinlagen. Das Mindeststammkapital beträgt 7.500 EUR. Vor Eintragung der d.o.o. im Handelsregister muss jeder Gründer mindestens ein Viertel der von ihm übernommenen Einlage einzahlen. Die Stammeinlage kann auch in Form von Sachen oder Rechten eingebracht werden (siehe auch Rdn 36 f.). Die Einbringung von Sachen und von Rechten muss zur Gänze vor Eintragung erfolgen. Ist der Wert der eingebrachten Sachen und Rechte geringer als der Wert der übernommenen Stammeinlage, muss die Differenz bar eingezahlt werden. Die Summe aller Einlagen muss dem Betrag des Stammkapitals entsprechen.

 

Rz. 34

Das ZGD-1 hat die Beschränkung, dass zumindest ein Drittel des Stammkapitals als Geldeinlage eingezahlt werden muss, abgeschafft. Das Stammkapital kann also (bei Einhaltung der entsprechenden Regeln über die Sachgründung) zur Gänze als Sacheinlage eingezahlt werden.

2. Abwicklung der Einzahlung

 

Rz. 35

Die Verpflichtung zur Einzahlung der Stammeinlage ist primär eine Geldschuld. Gemäß Art. 475 Abs. 7 ZGD-1 erfolgt die Einzahlung auf das Konto der Gesellschaft bei einem Finanzinstitut in der Republik Slowenien. Der von diesem Bankinstitut ausgestellte Einzahlungsbeleg und Erklärung über die freie Verfügbarkeit der Geldmittel muss der Anmeldung beim Handelsregister als Nachweis der erfolgten Einzahlung beigelegt werden. Die Einzahlung des gesamten Stammkapitals gilt mit Eingang der Zahlungsanweisung bzw. des Überweisungsauftrags beim kontoführenden Institut als erfolgt.

3. Einbringung von Sachen und Rechten

 

Rz. 36

Eine Einbringung von Sachen und Rechten kann nur erfolgen, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht und die einzubringenden Sachen und Rechte einschließlich deren Wertes genau bezeichnet werden (Art. 474 Abs. 4 ZGD-1). Soll z.B. eine Immobil...

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