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Sicherungsgrundschuld: Besonderheiten und Risiken / 2.6.1 Unterwerfungserklärung

Dr. Michael Cirullies
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Zeit und Geld gespart

Damit sich der Gläubiger im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht erst umständlich einen Vollstreckungstitel beschaffen muss, unterwirft sich der Schuldner/Eigentümer in aller Regel in der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde wegen des Grundschuldkapitals, der Zinsen und Nebenleistungen der sofortigen Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück. Diese Unterwerfungserklärung muss für ihre Wirksamkeit notariell beurkundet werden.[1] Soll die Vollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig sein, so bedarf die Vollstreckungserklärung zudem der Eintragung in das Grundbuch.[2] Der Eintragungsvermerk kann "sofort vollstreckbar nach § 800 ZPO" lauten.[3]

Eigentümergrundschuld

Der Grundstückseigentümer kann auch bei der Bestellung einer Eigentümergrundschuld den jeweiligen Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld unterwerfen.[4]

Gesamtes Vermögen haftet

Darüber hinaus wird meist auch das persönliche Schuldversprechen mit einer Unterwerfungsklausel verbunden, die dann dem Gläubiger die Vollstreckung auch in das persönliche Vermögen des Schuldners gestattet.

"Zuletzt-zu-zahlender-Teilbetrag"-Klausel

Aus Kostengründen wird die Vollstreckungsunterwerfung mitunter lediglich wegen eines "zuletzt zu zahlenden Teilbetrags" erklärt. Ein solcher Zusatz bedeutet, dass Teilzahlungen zuerst auf den nicht titulierten Teil der Grundschuld angerechnet werden sollen. Er hindert weder den Eigentümer noch einen ablöseberechtigten Dritten daran, die Grundschuld nach §§ 1142, 1150 BGB abzulösen; dazu ist aber vorbehaltlich eines Einverständnisses des Gläubigers grundsätzlich eine vollständige Zahlung notwendig.[5]

Erweiterung

Die Einbeziehung weiterer Forderungen aus der bankmäßigen Geschäftsbeziehung in eine Sicherungsabrede enthält k...

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