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Die Gesellschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit erst durch ihre Eintragung im Handelsregister (Art. 779 Abs. 1 OR). Der Handelsregistereintrag ist somit für die Erlangung der Rechtsfähigkeit konstitutiv. Wird vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft mit Dritten eine Verpflichtung eingegangen, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch, da die Gesellschaft in diesem Zeitpunkt noch keine Rechtsfähigkeit hat (keine "Vorgesellschaft"). Die Gesellschaft kann jedoch innerhalb von drei Monaten nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister die Verpflichtungen übernehmen, die ausdrücklich in ihrem Namen eingegangen wurden. Dadurch werden die Handelnden befreit und es haftet nur die Gesellschaft (Art. 779a OR).

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