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SCHÖNHEITSREPARATUREN - Auszug ohne Durchführung von Schönheitsreparaturen

Almut König
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Leitsatz

Zieht ein Mieter aus, ohne Schönheitsreparaturen auszuführen, kann in diesem Verhalten eine endgültige Erfüllungsverweigerung liegen. Voraussetzung dafür ist aber grundsätzlich, dass der Vermieter dem Mieter zuvor konkret mitgeteilt hat, welche Schönheitsreparaturen durchzuführen sind. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter eine angemessene Frist zur Durchführung der geforderten Schönheitsreparaturen zu setzen. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass eine 14-Tages-Frist zur Vornahme der Renovierung einer kompletten Wohnung ausreichend ist. Will der Vermieter Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Schönheitsreparaturen verlangen, muss die vom Vermieter dem Mieter hierzu ausdrücklich gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen sein. Von der Pflicht, eine Nachfrist zu setzen, war der Vermieter nicht befreit. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Mieter die Durchführung der Schönheitsreparaturen ernsthaft und endgültig verweigert hat. Die Fristsetzung kann aber nur dann entbehrlich werden, wenn der Vermieter dem Mieter konkret mitgeteilt hat, welche genauen Arbeiten er durchführen muss. Der Mietvertrag enthält hier zwar eine Klausel, nach welcher der Vermieter berechtigt sein soll, die Räume in einen bezugsfertigen Zustand zu bringen, ohne dass es insoweit einer Nachfristsetzung zur Beseitigung der Mängel bedarf. Eine solche Klausel ist aber wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Urteil vom 30.10.2006, 8 U 38/06

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KG Berlin 8 U 38/06
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