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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV 3309 / a) Abnahme der Vermögensauskunft (§§ 802f und 802g ZPO)

Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
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aa) Reform der Sachaufklärung

 

Rz. 319

Die Vermögensauskunft gemäß §§ 802f und 802g ZPO setzt keinen fruchtlosen Vollstreckungsversuch voraus (vgl. § 807 Abs. 1 ZPO a.F.).[305] Die Vermögensauskunft ermöglicht es dem Gläubiger einer titulierten Geldforderung, bereits vor der Einleitung konkreter Vollstreckungsmaßnahmen Informationen über das Vermögen des Schuldners zu erlangen.

[305] BT-Drucks 16/10069, S. 25; HK-ZV/Sternal, § 802c ZPO Rn 15.

bb) Verfahren

 

Rz. 320

Gemäß § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO kann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher bereits zu Beginn der Zwangsvollstreckung beauftragen, dem Schuldner die Vermögensauskunft (§ 802c ZPO; Selbstauskunft) abzunehmen.[306] Das Verfahren über die Abnahme der Vermögensauskunft des Schuldners ist in § 802f ZPO geregelt. Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände in einem Vermögensverzeichnis anzugeben, dessen Richtigkeit vom Schuldner an Eides statt zu versichern ist (§ 802c Abs. 3 ZPO). Der Gläubiger kann den Gerichtsvollzieher isoliert mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragen (§ 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Das ist dann im Vollstreckungsauftrag genau anzugeben (§ 802a Abs. 2 S. 2 ZPO). Darüber hinaus kann der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft auch mit anderen Aufträgen kombiniert werden (vgl. z.B. § 807 ZPO). Das folgt aus der Aufzählung in § 802a Abs. 2 ZPO, die dem regelmäßigen Vollstreckungsablauf folgt.[307]

 

Rz. 321

Macht der Gläubiger glaubhaft, dass sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners wesentlich verbessert haben, kann auch innerhalb der Sperrfrist von zwei Jahren seit der Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802d ZPO erneut deren Abnahme beantragt werden.

 

Rz. 322

Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbl...

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