Rz. 26

Ein Abwickler kann gem. § 55 BRAO für einen verstorbenen Rechtsanwalt und für eine Kanzlei und weitere Kanzleien eines früheren Rechtsanwalts bestellt werden, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist. Gem. §§ 55 Abs. 3 S. 1, Abs. 5, 53 Abs. 9 S. 1 BRAO wird der Abwickler einer Anwaltskanzlei in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten der Erben bzw. des früheren Rechtsanwalts tätig. Gem. § 55 Abs. 3 S. 2, Abs. 5 BRAO ist der Abwickler im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens berechtigt und verpflichtet, Kostenforderungen des verstorbenen oder ausgeschiedenen Rechtsanwalts im eigenen Namen, aber für Rechnung der Erben bzw. des früheren Rechtsanwalts geltend zu machen.[43] Erfasst ist das Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 464b StPO, § 103 ff. ZPO, aber auch das Vergütungsfestsetzungsverfahren gem. § 55 gegen die Staatskasse. Der Vergütungsantrag nebst Zahlungserklärungen muss vom Abwickler unterschrieben sein.[44]

[43] Vgl. auch BGH 6.5.2004 – IX ZR 85/03, AGS 2004, 341= NJW-RR 2004, 1144; zur Vergütung des Abwicklers gem. §§ 55 Abs. 3 S. 1, 53 Abs. 9 S. 2 BRAO, §§ 667, 667 und 670 BGB vgl. Dahns in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 55 BRAO Rn 40 ff.
[44] Vgl. BGH 6.5.2004 – IX ZR 85/03, AGS 2004, 341 = NJW-RR 2004, 1144.

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