Rz. 69

Im Verfahren auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Erwirkung der Löschung einer Grundschuld kann dann auf deren Nominalbetrag abgestellt werden, ohne dass es darauf ankommt, ob das Darlehen bereits getilgt ist.[103] Wenn allerdings davon ausgegangen werden muss, dass der Zwang gegenüber dem Schuldner noch keine Erfüllung darstellt bzw. mit der Erfüllung nicht gleichgesetzt werden kann, wird der Wert unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls regelmäßig unter dem Wert der Hauptsache anzunehmen und mit einem Bruchteil des Hauptsachewerts zu bewerten sein.[104]

[103] OLG Köln AGS 2005, 262 = RVGreport 2005, 237 = OLGR Köln 2005, 259.

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