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Rumänien / I. Besteuerung der Gesellschaft

Markus Piuk, Carmen Lupsan
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Rz. 148

Gemäß Art. 14 SGB sind rumänische juristische Personen grundsätzlich mit ihrem weltweiten Einkommen in Rumänien körperschaftsteuerpflichtig. Der rumänische Körperschaftsteuersatz beträgt derzeit 16 %, wobei die Bemessungsgrundlage als Differenz zwischen dem erzielten Einkommen und den steuerlich abzugsfähigen Ausgaben in einem Fiskaljahr, verringert um die steuerfreien Einkommen und zuzüglich nicht abzugsfähiger Ausgaben, zu verstehen ist. Die bedeutendste Ausnahme besteht zugunsten von Kleinstunternehmen (microintreprinderi),[26] deren Umsatz gem. Art. 515 SGB einem Körperschaftsteuersatz von 1 % (falls die Gesellschaft zumindest über einen Dienstnehmer verfügt) oder 3 % (falls die Gesellschaft keinen Dienstnehmer hat) unterliegt.

 

Rz. 149

Nach den Bestimmungen des SGB sind Lieferungen von Waren und Dienstleistungen, deren Liefer- bzw. Leistungsort in Rumänien liegt, sowie auch der Import von Waren und Dienstleistungen mehrwertsteuerbar. Die rumänische Umsatzsteuer beträgt derzeit 19 %. Ein ermäßigter Steuersatz von 9 % ist u.a. für Hotelübernachtungen, Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, Eintrittsgebühren für Museen, Zoos, botanische Gärten, Messen und Ausstellungen sowie für gewisse Arzneimittel und auch orthopädische Produkte anwendbar (Art. 291 Abs. 2 SGB). Ein ermäßigter Steuersatz von 5 % gilt für die im Rahmen der Sozialpolitik zur Verfügung gestellten Wohnungen einschließlich des Grundstücks, auf dem diese gebaut sind (Art. 291 Abs. 3 SGB).

[26] Als Kleinstunternehmen gelten gem. Art. 47 Abs. 1 SGB Gesellschaften, die im jeweils vorangegangenen Steuerjahr folgende Voraussetzungen erfüllt haben: (1) der Umsatz wurde bis zum Gegenwert in Lei von 1.000.000 EUR erzielt (2) die Gesellschafter sind nicht der öffentlichen Hand zuzurechnen und (3) die Gesellschaf...

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