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Portugal / 4. Erbverzicht

Ines Wollmann
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Rz. 132

Einen Erbverzicht kennt das portugiesische Recht nicht.

Hier bleibt abzuwarten, was passiert, wenn der Erblasser zunächst in Deutschland gelebt hat und seine Erben ganz oder teilweise auf das Erbe nach deutschem Recht verzichtet haben und dieser Erblasser nunmehr nach Portugal verzieht, seinen ständigen Aufenthalt begründet und in Portugal verstirbt, ohne ein Testament zu hinterlassen. In einem solchen Fall findet portugiesisches Erbrecht Anwendung, das den Erbverzicht nicht kennt.

Der Erbverzicht ist nach EuErbVO ein – negativer – Erbvertrag. Danach kommt Erbvertragsrecht zur Anwendung. Auch dieses kennt der portugiesische Notar nicht, weil der Erbvertrag nach portugiesischem Recht ausdrücklich verboten ist.

 

Rz. 133

Wie dieser Fall zu lösen ist, ist umstritten.

Die Lösung liegt m.E. darin, dass das anzuwendende Erbvertragsstatut gem. Art. 25 EuErbVO gewählt ist. Dieser bestimmt in Bezug auf die Zulässigkeit, materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkung eines Erbvertrags, einschließlich der Voraussetzungen für seine Auflösung, dass der Erbvertrag dem Recht unterliegt, das nach der EuErbVO auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden gewesen wäre, wenn die Person in dem Zeitpunkt verstorben wäre, in dem der Erbvertrag geschlossen wurde. Hier müsste der portugiesische Notar insoweit deutsches Recht zur Anwendung bringen.

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