Entscheidungsstichwort (Thema)
elterliche Sorge. Alltagssorge. Angelegenheit der Betreuung. Sachverständiger. Erläuterung, mündliche
Leitsatz (amtlich)
1. Die Verpflichtung, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des Gutachtens zu laden, trifft das Gericht auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
2. Die Befugnis des umgangsberechtigten Elternteils in Angelegenheiten der Betreuung zu entscheiden, betrifft einen engeren Zuständigkeitsbereich als ihn der (dauernde) Obhüters hat. Etwa bei längeren Aufenthalten oder eine Betreuungssituation, die sich aufgrund ihrer konkreten Gestaltung dem sogenannten Doppelresidenzmodell annähert, ist diese Befugnis aber durchaus variabel.
3. Die Beachtung der Verantwortung des jeweils anderen Elternteils sowie die hervorgehobene Stellung des Alleinsorgeberechtigten gewährleistet die Pflicht zum Wohlverhalten, deren Einhaltung durch beide Eltern das Familiengericht überwacht. Zur Umschreibung dieser beiderseitigen elterlichen Positionen dienen familiengerichtliche Anordnungen.
Normenkette
BGB §§ 1626, 1671, 1684, 1687, 1687a; ZPO §§ 397, 402
Verfahrensgang
AG Bad Dürkheim (Beschluss vom 19.02.1999; Aktenzeichen 3 b F 216/97) |
AG Bad Dürkheim (Beschluss vom 19.02.1999; Aktenzeichen 3 b F 302/97) |
Tenor
I. Die befristete Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. Februar 1999 – 3 b F 302/97 – (Sorgerechtsentscheidung) wird zurückgewiesen.
II. Auf die befristete Beschwerde wird der die Vereinbarung der Parteien vom 18. Oktober 1996 abändernde Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bad Dürkheim vom 19. Februar 1999 – 3 b F 216/97 – (Umgangsregelung) geändert:
- Die Antragstellerin darf das Kind A. jeweils Montags und Donnerstags zwischen 12.00 Uhr und 19.00 Uhr, außerdem an jedem zweiten Wochenende von Freitag 15.00 Uhr bis Sonnta...