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OLG Hamm Beschluss vom 28.02.2018 - 11 U 57/17

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Leitsatz (amtlich)

Zu den Anforderungen der Eigensicherung eines Fahrgastes im Linienbus.

Die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises durch einen gehbehinderten Fahrgast führt nicht zwingend zu einer besonderen Rücksichtnahmepflicht des Busfahrers.

 

Normenkette

BefBedV § 4; BGB § 254; BOKraft § 14 Abs. 3 Nr. 4; StVG §§ 7, 18

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Aktenzeichen 8 O 23/17)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 21.03.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 19.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Kläger, Erben der im Verlauf des Rechtsstreits verstorbenen früheren Erblasserin C, nehmen die Beklagten nach einem Sturz der Erblasserin in einem Linienbus der Beklagten zu 1) auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden in Anspruch. Die Erblasserin war schwerbehindert und hatte das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr. Ihr Schwerbehindertenausweis (Kopie Bl. 8 d.A.) war deshalb durch einen halbseitigen orangefarbenen Flächenaufdruck gekennzeichnet (vgl. § 1 Abs. 2 SchwbAwV). Auf der Rückseite des Ausweises war das Merkzeichen G eingetragen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr.7 SchwbAwV). Jedenfalls die Vorderseite des Ausweises zeigte die Erblasserin dem Fahrer des Linienbusses, dem Beklagten zu 2), beim Zusteigen in den Bus vor. Die Erblasserin wollte sich einen Sitzplatz in der Nähe des Ausstiegs suchen. Auf ihrem Weg dorthin ging sie an mehreren freien Sitzplätzen vorbei. Bei der Anfahrt des Busses kam die Erblasserin zu Fall und verletzte sich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und...

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