Rz. 96

Wenn ein Mehrheitsgesellschafter, bei dem es sich um eine AS oder um eine nicht-norwegische Gesellschaft[232] handelt,[233] 90 % oder mehr der Geschäftsanteile und Stimmen in einer anderen AS hält, kann deren Verwaltungsrat beschließen, die übrigen Geschäftsanteile an der anderen AS gegen Barabfindung von den Minderheitsgesellschaftern zu übernehmen. Gleichermaßen kann ein jeder Minderheitsgesellschafter verlangen, dass seine Geschäftsanteile[234] durch den Mehrheitsgesellschafter übernommen werden.[235]

Wenn über die Höhe der Barabfindung keine Einigung erzielt wird, wird sie auf Kosten des Mehrheitsgesellschafters durch Gericht festgesetzt. Für die gerichtliche Festsetzung legt das Gesetz kein Verfahren fest. Maßgeblich soll daher der wirkliche Wert der Geschäftsanteile sein.[236] Grundlage für den wirklichen Wert sollen die substanziellen Vermögensgegenstände des Unternehmens der Gesellschaft und nicht der Verkehrswert der Geschäftsanteile sein. Die konkrete Bewertungsmethode soll indes nur für den Einzelfall bestimmt werden können.[237]

[232] Siehe § 1–4 (2) ASL.
[233] M. Aarbakke u.a., § 4–26 Rn 1.2.
[234] Andens, Aksjeselskaper og allmennaksjeselskaper, S. 336.
[235] § 4–26 (1) ASL.
[236] Andens, Aksjeselskaper og allmennaksjeselskaper, S. 339 ff.
[237] Andens, Aksjeselskaper og allmennaksjeselskaper, S. 240. Ebenso Landgericht Borgarting (Borgarting lagmannsrett), Urt. v. 26.8.2020 in Sachen LB-2019–79052.

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