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Lexikon / Transparenzgebot

Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
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Rz. 1964

Treu und Glauben verpflichten den Verwender von AGB, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (siehe auch Stichwort "Zins- und Zinsberechnungsklauseln" sowie § 307 BGB Rdn 26).[3626] Das Erfordernis der transparenten Gestaltung von AGB fand sich jedoch im AGBG selbst nicht, es wurde erst mit der Schuldrechtsmodernisierung in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB legal definiert. Nach dem Transparenzgebot kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Kunden auch daraus ergeben, dass die AGB-Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Eine inhaltliche Änderung gegenüber dem bisherigen Rechtszustand ist hiermit nicht eingetreten, lediglich die inhaltliche Herleitung des Transparenzgebots ist damit eindeutig kraft Gesetzes geregelt. Nur hierdurch konnte der "Transparenzfunktion" des neuen Gesetzes Rechnung getragen werden. Dies, wie auch die umfangreiche Rechtsprechung zum Transparenzgebot, war Anlass für den Gesetzgeber, bei der Schuldrechtsnovelle das Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ausdrücklich zu verankern.

 

Rz. 1965

Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Dieses verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen.[3627]

 

Rz. 1966

Nicht jeder Verstoß gegen das "Transparenzgebot" führt zur Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen. Rechtsfolge ist vielfach auch nur, dass AGB nicht Vertragsbestandteil werden oder zulasten des Verwenders wirken. Man muss hierbei Folgendes unterscheiden:

 

Rz. 1967

Für die Einbeziehung setzt insbesondere § 305 Abs. 2 BGB spezielle Transparenzerfordernisse voraus. Der Verwender muss den Kunden ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Vertrag unter Zugr...

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