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Lexikon / A. Grundsätzliches zum Leistungsbestimmungsrecht (§ 315 BGB)

Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
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Rz. 1348

Einseitige Leistungsbestimmungsrechte sind häufig eingesetzte Instrumentarien, die in der Regel dazu dienen, einen Vertrag (nachträglich) praktischen Erfordernissen anzupassen. Neben Inhalt und Umfang der Leistung sind auch ­Regelungen an der Tagesordnung, die einer Partei erlauben, z.B. den Leistungsinhalt, den Leistungsort oder die Leistungszeit einseitig festzusetzen. Insbesondere bei Waren, die nur eingeschränkt lieferbar oder tagesaktuellen Preisentwicklungen unterworfen sind, dienen solche Leistungsbestimmungsrechte dazu, die sich aus diesen Schwankungen ergebende Bedürfnisse nach Flexibilität – trotz Abschluss eines bindenden Vertrags – zu erhalten. Trotz eines in diesen Fällen vorliegenden berechtigten Interesses an Flexibilität müssen in AGB dennoch stets Leistung und Gegenleistung ausreichend "bestimmt oder wenigstens bestimmbar"[2742] sein. Es ist unzulässig, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerung hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anheben zu können und hierdurch einen zusätzlichen Gewinn erzielen zu können.[2743]

 

Rz. 1349

Dass die Vereinbarung einseitiger Leistungsbestimmungsrechte grundsätzlich zulässig ist, zeigt bereits ein Blick in § 315 BGB. Dieser regelt, dass die einseitige Bestimmung der Leistung durch eine Partei – unter Einschränkung durch das Kriterium des "billigen Ermessens" – zulässig ist. So hat der BGH die Klausel "X prüft nach Ablauf von jeweils drei Jahren, ob das Nutzungsentgelt noch ortsüblich oder sonst angemessen ist. Bei Änderung setzt er den zusätzlich oder weniger zu zahlenden Betrag nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest." für wirksam erachtet, da durch den Bezug auf die Ortsüblichkeit und auf § 315 BGB ein ausreichend konkreter Anknüpfungspunkt angegeben sei.[2744] Unzulässig sind allerdings ...

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