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Lexikon / 1. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB und Verschulden

Roland Bornhofen, Prof. Dr. Udo Bühler
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Rz. 686

Auch im Unternehmerverkehr kann eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe[1369] nur dann wirksam vereinbart werden, wenn gewichtige Umstände die Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht mit Recht und Billigkeit noch vereinbar erscheinen lassen, die Haftung des Vertragsstrafenschuldners also durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. §§ 339 S. 1, 286 Abs. 4 BGB).[1370] Eine Vertragsklausel des Inhalts, dass die Vertragsstrafe bei Einstellung des Getränkebezugs fällig wird ohne (ausdrücklichen) Hinweis auf das erforderliche Verschulden ist deshalb wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Leitbild des Verschuldens (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. §§ 339 S. 1, 286 Abs. 4 BGB) unwirksam. Im Übrigen dürfte es bereits an einer wirksamen Einbeziehung i.S.d. § 305c Abs. 2 BGB fehlen.[1371] Zwar kann das Verschuldenserfordernis durch AGB abbedungen werden, wenn bei dem betreffenden Vertragstyp gewichtige Gründe für eine verschuldensunabhängige Haftung vorliegen. Diese Voraussetzung ist aber bei Getränkelieferungsverträgen nicht erfüllt.[1372] Als gewichtiges Verwenderinteresse genügt jedenfalls nicht schon das allgemeine Interesse an der Sicherung der Vertragserfüllung.[1373]

[1369] Ausführlich hierzu Bühler, § 18 II 3 Rn 2.685–2.688 m.w.N.
[1370] BGH, Urt. v. 26.9.1996 – VII ZR 318/95, NJW 1997, 135; BGH, Urt. v. 26.5.1999 – VIII ZR 102/98, NJW 1999, 2662; BGH, Urt. v. 12.3.2003 – XII ZR 18/00, NJW 2003, 2158.
[1371] OLG Nürnberg, Urt. v. 5.2.2002 – 1 U 2314/01, NJW-RR 2002, 917.
[1372] OLG Nürnberg, Urt. v. 25.2.1992 – 11 U 2744/91, BeckRS 1992, 31335912; OLG Nürnberg, Urt. v. 5.2.2002 – 1 U 2314/01, NJW-RR 2002, 917; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 8.6.2007 – 24 U 207/06, BeckRS 2007, 19902 (Pacht- und Getränkelieferungsvertrag); OLG Oldenburg, Urt. v...

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