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LAG Hamburg Beschluss vom 22.01.2003 - 4 TaBV 1/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwertfestsetzung. Anfechtung Einigungsstellenspruch

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei einem Beschlussverfahren, das die Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs betrifft, der einen Sozialplan im Sinne von § 112 BetrVG zum Inhalt hat, handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. Neben dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache und dem daraus resultierenden Arbeitsaufwand findet insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten und deren ideelles und materielles Interesse Berücksichtigung.

2. Bei der Anfechtung von Sozialplanbeschlüssen ist das streitige Leistungsvolumen als maßgebend zugrunde zu legen.

Normenkette

BRAGO § 8 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 112

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Beschluss vom 26.10.2001; Aktenzeichen 11 BV 8/01)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 20.07.2005; Aktenzeichen 1 ABR 23/03 (A))

BAG (Beschluss vom 24.08.2004; Aktenzeichen 1 ABR 23/03)

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26. Oktober 2001 – 11 BV 8/01 – wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Tatbestand

I.

Der Beteiligte zu 1) wendet sich gegen einen Spruch der Einigungsstelle bei der Beteiligten zu 2) vom 27. April 2001, mit dem ein Sozialplan beschlossen wurde und begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit des Spruches.

Die Beteiligte zu 2) ist ein Hafenunternehmen, xxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx im Hamburger Hafen den Umschlag von Seegütern, insbesondere von Stückgut und von Containern und den sog. „Greiferumschlag” von Kupfererz betrieb. Ferner betrieb und betreibt die Beteiligte zu 2) teilweise noch die Vermietung von Kaischuppen, Anlagen und Flächen.

Der Beteiligte zu 1) ist der bei der Beteiligten zu 2) gebildet...

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