Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwertfestsetzung. Anfechtung Einigungsstellenspruch

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei einem Beschlussverfahren, das die Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs betrifft, der einen Sozialplan im Sinne von § 112 BetrVG zum Inhalt hat, handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. Neben dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache und dem daraus resultierenden Arbeitsaufwand findet insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten und deren ideelles und materielles Interesse Berücksichtigung.

2. Bei der Anfechtung von Sozialplanbeschlüssen ist das streitige Leistungsvolumen als maßgebend zugrunde zu legen.

 

Normenkette

BRAGO § 8 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 112

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Beschluss vom 26.10.2001; Aktenzeichen 11 BV 8/01)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 20.07.2005; Aktenzeichen 1 ABR 23/03 (A))

BAG (Beschluss vom 24.08.2004; Aktenzeichen 1 ABR 23/03)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26. Oktober 2001 – 11 BV 8/01 – wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Beteiligte zu 1) wendet sich gegen einen Spruch der Einigungsstelle bei der Beteiligten zu 2) vom 27. April 2001, mit dem ein Sozialplan beschlossen wurde und begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit des Spruches.

Die Beteiligte zu 2) ist ein Hafenunternehmen, xxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx im Hamburger Hafen den Umschlag von Seegütern, insbesondere von Stückgut und von Containern und den sog. „Greiferumschlag” von Kupfererz betrieb. Ferner betrieb und betreibt die Beteiligte zu 2) teilweise noch die Vermietung von Kaischuppen, Anlagen und Flächen.

Der Beteiligte zu 1) ist der bei der Beteiligten zu 2) gebildete Betriebsrat.

Die Beteiligte zu 2) ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Firma xxxxxxxxx xxxxxxxx. Diese umfasst neben der Beteiligten zu 2) diverse andere Tochtergesellschaften, u.a. die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxxx und die xxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Die Firma xxxxxxxxxxxxxxxxx ist wiederum eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Firma xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx), die daneben noch eine 100-prozentige Beteiligung an dem Unternehmen xxxxxxxxxxxxxx und eine 50-prozentige Beteiligung an der Firma xxxxxxxxxxxxx hält. Gesellschafter xxx xxxxx xxxxxx waren bei Abschluss des Sozialplanes mehrere Familien und xxxxxxxxx. Die Kommanditisten sowie die Geschäftsführer xxxx xxxxxxxxxx üben keine Organfunktionen bei den Tochtergesellschaften aus. Sie sind nicht Geschäftsführer xxxx Firma xxxxxxxxxxxxxxxxx, der Beteiligten zu 2) oder anderer xxxxxxxx Unternehmen.

Am 11. August 1993 wurde eine der Betriebsstätten bei der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2); das xxxxxx xxxxxxxx ausgegliedert und auf die xxxxxxxxxx xxxxx übertragen, die in der Folgezeit xxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxx xxxxxxxxx umfirmierte – bei der xxxxxxxxxxxxxxxxx wurde damals überwiegend Vollcontainerumschlag betrieben, während bei der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2) überwiegend konventioneller Containerumschlag stattfand. – Ebenfalls im Jahre 1993 lief die „xxxxxxxxxxxxxx” der Reederei xxxxxxxxxxxxxx, nach Vorbringen des Beteiligten zu 1) eine „xxxxxxxxxxxxx xxxxx xxx die zuvor den xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx angelaufen hatte, aufgrund einer Entscheidung der Konzernleitung diesen Terminal nicht mehr an. Im Jahre 1994 wurde auf Betreiben xxx xxxxxx zwischen der xxxxxxxxxxxxxxxxx und der xxxxxxx vereinbart, ein Gemeinschaftsunternehmen zu gründen. Dieses wurde in der Folgezeit durch Gründung xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx realisiert, an der beide Seiten zu 50 % beteiligt waren. Am 01. Juli 1996 wurde xxxxxxxxx an die xxxxxx verkauft. In dem Kaufvertrag wurde ein beschränktes Wettbewerbsverbot für xxx xxxxxxxxxxxxxxxxxx und ihre Tochtergesellschaften, darunter die Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2) mit dem Inhalt vereinbart, ein im wesentlichen auf die Abfertigung von Vollcontainerdiensten ausgerichtetes Terminal zu betreiben. Ferner durften keine Containerlinien abgeworben werden, die zu dieser Zeit xxxxxxxxxxxxxxxx abgefertigt wurden.

In den Jahren 1998/1999 erfolgte eine Umstrukturierung innerhalb xxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxx. – Seinerzeit wurde im Hamburger Hafen, abgesehen vom Terminal der Beteiligten zu 2), konventioneller Umschlag betrieben, u.a. beim xxxxxxxxx xxxxxxx und dem xxxxxxxx xxxxxxxx; der xxxxxxxxxxx gehörte zu der xxxxxx, die wiederum zu einem Konkurrenzunternehmen, der xxxxxxx, gehörte. – Die Umstrukturierung fand u.a. dergestalt statt, dass die xxxxxxxxxxxxxxxxx die xxxxxxx-Anteile an der xxxxx erwarb, der xxxxxx auf die xxxxx verschmolzen wurde und die xxxxxx auf die xxxxxxxxxxxxxxxxx verschmolzen wurde, wodurch die xxxxxxxxxxxxxxxxx alleinige Gesellschafterin des xxxxxxxxxxxxxxxxxx wurde. Nach dieser Umstrukturierung bestand innerhalb des Konzerns xxx xxxxxxxxxxxxxxxxx...

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