Leitsatz

Die Klausel "Kein weiteres Optik- und Hörgerätegeschäft in Objekten (der Vermieterin)" gewährt keinen Schutz gegenüber der Tätigkeit eines HNO-Arztes im Rahmen des Vertriebs von Hörgeräten im sog. verkürzten Versorgungsweg.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Normenkette

BGB § 535

 

Kommentar

Zwischen den Parteien besteht seit dem Jahr 1986 ein Mietvertrag über Räume zum Betrieb eines Optik- und Hörgerätegeschäfts. Der Mietvertrag enthält unter § 14 die im Leitsatz wiedergegebene Konkurrenzschutzklausel. Der Mieter betrieb bis zum August 2006 lediglich ein Optikergeschäft. Sodann erweiterte er seinen Geschäftsbetrieb um eine Hörgeräteabteilung. Der Vermieter hatte im selben Gebäude Räume an einen HNO-Arzt vermietet. Das Gesundheitsreformgesetz vom 20.12.1988 (BGBl I S. 2477) ermöglichte es den Ärzten, im sog. verkürzten Versorgungsweg Hörgeräte an die Patienten abzugeben (§ 126 SGB V). Von dieser Möglichkeit machte der HNO-Arzt Gebrauch. Der Mieter der Geschäftsräume sieht hierin eine Verletzung von § 14 des Mietvertrags. Er nimmt den Vermieter auf Gewährung von Konkurrenzschutz, Feststellung der Minderungsbefugnis und Schadensersatz in Anspruch.

Der BGH stellt klar, dass die Klausel in § 14 des Mietvertrags keinen Schutz vor Konkurrenz durch solche Tätigkeiten bietet, die zum beruflichen Tätigkeitsfeld eines HNO-Arztes gehören oder damit in engem Zusammenhang stehen. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

  1. Nach dem Wortlaut der Klausel wird der Mieter lediglich vor einer Konkurrenz durch andere Optik- und Hörgerätegeschäfte geschützt. Verschreibt der Arzt nach Durchführung einer audiometrischen Messung ein Hörgerät und übernimmt er in der Folgezeit die Lieferung des Geräts und die Feinabstimmung am Patienten, betreibt er kein "Geschäft", sondern erbringt eine ärztliche Leistung, zu der er nach § 126 SGB V berechtigt ist.
  2. Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob der Mietvertrag hinsichtlich des Konkurrenzschutzes eine Lücke aufweist, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden muss.

    Dies wird vom BGH verneint. Der Geschäftsraummieter habe bei Vertragsschluss gewusst, dass im Gebäude ein HNO-Arzt praktiziert. Er habe deshalb damit rechnen müssen, dass es aufgrund der ärztlichen Tätigkeit zu Überschneidungen mit dem Tätigkeitsfeld eines Hörgeräteakustikers kommen kann.

  3. Ein umfassender Konkurrenzschutz, der auch den Vertrieb von Hörgeräten durch niedergelassene Ärzte im "verkürzten Versorgungsweg" umfasst, ist möglich. Er bedarf aber einer Vereinbarung, die den Umfang des Schutzes konkret und eindeutig beschreibt.
 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 11.1.2012, XII ZR 40/10, NJW 2012 S. 844

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