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Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern / § 137 Wahl und Stellung der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers

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(1) 1Der Amtsausschuss wählt unter Vorsitz seines an Lebensjahren ältesten Mitglieds aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode der Gemeindevertretungen die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher. 2§ 40 Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. 3Wird in zwei Wahlgängen die erforderliche Mehrheit von keiner der zur Wahl stehenden Personen erreicht, kann in einem erneuten Wahlverfahren auch gewählt werden, wer nicht dem Amtsausschuss angehört, aber Bürgerin oder Bürger des Amtes (§ 130 Absatz 2 Satz 1) ist. 4§ 25 gilt entsprechend. 5Verändert sich durch Änderung des Amtes die Einwohnerzahl um mehr als 25 Prozent, so sind die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher und ihre oder seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter neu zu wählen.

 

(2) Für die Abberufung der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers gilt § 32 Absatz 4, für die Abberufung der Stellvertreterinnen und Stellvertreter § 32 Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

 

(3)[1] Die gewählte Person ist für die Dauer ihrer Amtszeit unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter zur Amtsvorsteherin oder zum Amtsvorsteher zu ernennen.

Bis 08.06.2024:

(3) 1Die gewählte Person ist für die Dauer ihrer Amtszeit unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter zur Amtsvorsteherin oder zum Amtsvorsteher zu ernennen. 2Sie wird vom ältesten Mitglied des Amtsausschusses in öffentlicher Sitzung des Amtsausschusses vereidigt und ins Amt eingeführt.

 

(4) 1Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher bleibt bis zum Amtsantritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers, längstens aber sechs Monate, im Amt. 2Das Beamtenverhältnis besteht für diese Zeit fort.

 

(5) 1In Ämtern mit mindestens 15 000 Einwohnerinnen und Einwohnern und eigener Verwaltung ist die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher haupt...

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