Leitsatz
Das OLG Koblenz hat sich in dieser Entscheidung damit auseinandergesetzt, ob die Kosten für eine private Krankenversicherung zusätzlichen Kindesbedarf darstellen oder in den Tabellen-Unterhaltsbeträgen bereits enthalten sind.
Sachverhalt
Eltern stritten um die Zahlung von Krankenvorsorgeunterhalt für ihr gemeinsames Kind, das nach ihrer Trennung bei der Mutter lebte. Die Mutter war bis zu ihrer Eheschließung gesetzlich krankenversichert gewesen. Während des ehelichen Zusammenlebens waren alle drei Familienmitglieder privat krankenversichert, bevor die Kindesmutter im Zuge der Trennung wieder in die gesetzliche Krankenversicherung wechselte. Der Vater vertrat die Auffassung, auch das Kind habe von der bestehenden privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Familienversicherung der Kindesmutter zu wechseln, da die Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ab der Scheidung der Parteien beitragsfrei sei. Die Mutter war der Ansicht, das Kind solle weiterhin privat krankenversichert bleiben.
Das FamG hat den Vater antragsgemäß zur Zahlung der laufend anfallenden Versicherungsbeiträge verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, beide Eltern seien während des ehelichen Zusammenlebens - wie der Beklagte nach wie vor - privat krankenversichert gewesen. Zudem sei das Kind bei Ärzten in Behandlung, die nur Privatpatienten behandeln würden.
Gegen des erstinstanzliche Urteil wandte sich der Beklagte mit der Berufung, sein Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Das OLG wies in seiner Entscheidung zunächst darauf hin, dass die Kosten für die private Krankenversicherung in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten seien, weil dort von einer Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgegangen werde.
Eine private Krankenversicherung g...