Bei Angestellten sind die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung stets abzugsfähig. Generell kann gesagt werden, dass für die sogenannte primäre Altersvorsorge 20 % des Bruttoeinkommens aufgewendet werden können. Soweit das Einkommen des Unterhaltspflichtigen die Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung (die jeweils aktuellen Beitragsbemessungsgrenzen finden Sie hier) übersteigt, kann für die primäre Altersversorgung eine entsprechende Zusatzversorgung abgesetzt werden.[1]

Neben der primären Altersvorsorge können weitere 4 % des Bruttoeinkommens (beim Elternunterhalt 5 %) für eine sekundäre Altersvorsorge abgesetzt werden.[2] Dementsprechend besteht insgesamt ein Anspruch darauf, 24 % des Bruttoeinkommens für eine Altersvorsorge einzusetzen und den entsprechenden Betrag einkommensmindernd im Rahmen der Unterhaltsberechnung anzusetzen. Etwas anderes kann bezüglich der sekundären Altersvorsorge gelten, wenn der Betreffende bereits anderweitig für das Alter ausreichend abgesichert ist.[3] Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Leistungen für die sekundäre Altersvorsorge tatsächlich erbracht werden müssen, ein fiktiver Abzug kommt soweit nicht in Betracht. In welcher Form die sekundäre Altersvorsorge betrieben wird, ist grundsätzlich unerheblich. Neben Lebensversicherungen kommen hier insbesondere sonstige vermögensbildende Anlagen in Betracht, wie zum Beispiel Riesterrenten, Direktversicherungen, Zusatzversorgungen öffentlichen Dienst, Bildung von Sparguthaben, Tilgung von Immobiliendarlehen, Bausparverträge, Wertpapiere, Fonds). Eine sekundäre Altersvorsorge kommt hingegen nicht zulasten des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder[4] sowie im Mangelfall[5] in Betracht. In diesen Fällen kann keine Bildung einer sekundären Altersvorsorge einkommensmindernd berücksichtigt werden.

Der Selbstständige kann ebenfalls 24 % seines Bruttoeinkommens für eine Altersvorsorge einsetzen.[6] Hier kommen insbesondere Beiträge berufsständischen Versorgungen (z. B. Rechtsanwalts- oder Ärzteversorgung), zu Lebensversicherungen sowie die bereits obig genannten sonstigen vermögensbildenden Aufwendungen in Betracht. Maßgebend ist auch insoweit, dass die Aufwendungen tatsächlich geleistet werden. Ein fiktiver Abzug als Altersvorsorge bei keinen oder niedrigeren Aufwendungen kommt nicht in Betracht.

Sowohl bei Selbstständigen als auch bei abhängig Beschäftigten endet die Altersvorsorge mit Erreichen der Regelaltersgrenze.

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