Bei Angestellten sind die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung stets abzugsfähig. Generell kann gesagt werden, dass für die sogenannte primäre Altersvorsorge 18,6 % des Bruttoeinkommens aufgewendet werden können. Dies entspricht dem seit 2018 unveränderten Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung. Soweit das Einkommen des Unterhaltspflichtigen die Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung übersteigt, kann für die primäre Altersversorgung eine entsprechende Zusatzversorgung abgesetzt werden.
Neben der primären Altersvorsorge können weitere 4 % des Bruttoeinkommens (beim Elternunterhalt 5 %) für eine sekundäre Altersvorsorge abgesetzt werden. Dementsprechend besteht insgesamt ein Anspruch darauf, 22,6 % des Bruttoeinkommens (beim Elternunterhalt 23,6 %) für eine Altersvorsorge einzusetzen und den entsprechenden Betrag einkommensmindernd im Rahmen der Unterhaltsberechnung anzusetzen. Etwas anderes kann bezüglich der sekundären Altersvorsorge gelten, wenn der Betreffende bereits anderweitig für das Alter ausreichend abgesichert ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Leistungen für die sekundäre Altersvorsorge tatsächlich erbracht werden müssen, ein fiktiver Abzug kommt soweit nicht in Betracht. In welcher Form die sekundäre Altersvorsorge betrieben wird, ist grundsätzlich unerheblich. Neben Lebensversicherungen kommen hier insbesondere sonstige vermögensbildende Anlagen in Betracht, wie zum Beispiel Riesterrenten, Direktversicherungen, Zusatzversorgungen öffentlichen Dienst, Bildung von Sparguthaben, Tilgung von Immobiliendarlehen, Bausparverträge, Wertpapiere, Fonds).
Das OLG München stellt zur Verhinderung von Missbrauchsfällen jedoch klar, dass an Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen für eine sekundäre Altersvorsorge dieselbe...