Beim Kindesunterhalt besteht immer ein Titulierungsanspruch in Bezug auf den vollen Unterhaltsbetrag. Auch bei pünktlicher freiwilliger Zahlung des der Höhe nach nicht streitigen Kindesunterhaltes besteht ein Titulierungsinteresse. Dabei ist die sogenannte Jugendamtsurkunde nach §§ 59 Abs. 1 Nr. 3, 60 SGB VIII in der Praxis eine gängige und kostenlose Möglichkeit, einen Unterhaltsanspruch für Kinder zu titulieren, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Unterzeichnung der Jugendamtsurkunde führt zu einem Schuldanerkenntnis gemäß § 781 BGB.

Der Unterhaltsgläubiger ist nicht verpflichtet, den Schuldner auf die Möglichkeit der kostenfreien Erstellung eines Titels durch das Jugendamt hinzuweisen. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass der Schuldner anwaltlich vertreten und ausdrücklich zur Titulierung aufgefordert worden ist.[1]

Dabei hat das unterhaltsberechtigte Kind einen Anspruch auf Erstellung eines dynamischen Titels, der unbefristet über den Zeitpunkt der Volljährigkeit hinausgeht.[2]

[1] OLG Hamm, Beschluss v. 21.4.1999, 5 WF 116/99.
[2] OLG Hamm, Beschluss v. 28.10.2011, II-8 WF 160/11, OLG Bamberg, Beschluss v. 14.5.2018, 2 UF 14/18.

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