Leitsatz

  • Ein in den Kernbereich des Sondereigentums eingreifender Mehrheitsbeschluss ist wirkungslos

    Korrektur eines Abgeschlossenheitsmangels

 

Normenkette

§ 23 WEG

 

Kommentar

1. Ein Mehrheitsbeschluss, der die Schließung eines bei der Teilung vorhandenen, im Aufteilungsplan auch zeichnerisch dargestellten Zugangs zu einer Teileigentumseinheit gegen den Willen des Betroffenen anordnet, ist wirkungslos und unbeachtlich, weil er den Inhalt und Umfang des Sondereigentums verändert und damit in dessen Kernbereich eingreift. Nur die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums unterliegt Regelungen durch Beschlussfassung der Wohnungseigentümer (vgl. § 20 Abs. 1 WEG, § 21 Abs. 1 WEG); Veränderungen, die in den Kernbereich von Sondereigentumsrechten eingreifen, können wegen absoluter Unzuständigkeit der Eigentümerversammlung nicht wirksam mehrheitlich beschlossen werden und sind damit nichtig (h. R. M.; Kompetenzüberschreitung).

2. Fehlt einer entsprechend dem Aufteilungsplan erstellten Eigentumswohnung tatsächlich die Abgeschlossenheit, kann zur nachträglichen Herstellung grundsätzlich nicht eine bauliche Veränderung fremden Sondereigentums beansprucht werden (einseitig zu Lasten eines anderen Teileigentums); ein Abgeschlossenheitsmangel müsste über Herstellung eines insoweit gesetzmäßigen Zustands grundsätzlich innerhalb des Bereichs der betroffenen Einheit, hilfsweise im Bereich des Gemeinschaftseigentums, jedoch ohne Inanspruchnahme sonstiger Sondereigentumsrechte erfolgen.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.05.1996, 3 Wx 389/95= WM 7/1996, 441 = WE 10/96, 392)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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