Rz. 37

Der nach § 879 BGB bestehende Rang der eingetragenen Rechte kann nachträglich durch Vereinbarung der Beteiligten geändert werden.

 

Rz. 38

Materiell-rechtlich erfordert die Rangänderung Einigung zwischen dem vortretenden und dem zurücktretenden Gläubiger und die Eintragung in das Grundbuch, bei Grundpfandrechten ist weiter erforderlich die Zustimmung des Grundstückseigentümers (§ 880 Abs. 2 S. 2 BGB); § 876 BGB gilt entsprechend, § 880 Abs. 3 BGB.

 

Rz. 39

Formell-rechtlich ist die Rücktrittserklärung des zurücktretenden Gläubigers im Rahmen seiner Bewilligung,[54] bei Grundpfandrechten die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB müssen den Rangrücktritt gemeinsam bewilligen, es genügt nicht, dass einer der Berechtigten ihn allein erklärt. Die Zustimmung des Eigentümers wird bei der Eintragung des Vorrangs einer Zwangshypothek durch den vollstreckbaren Titel ersetzt.[55]

Tritt ein vormerkungswidrig eingetragenes Recht gem. § 888 BGB hinter eine gem. § 1287 BGB oder § 848 Abs. 2 ZPO entstandene Sicherungshypothek zurück, so bedarf es gleichfalls keiner Eigentümerzustimmung.[56]

 

Rz. 40

Drittberechtigte (Pfandgläubiger, Nießbraucher) müssen gleichfalls zustimmen, § 19 GBO i.V.m. § 876 S. 1 BGB. Die Mitwirkung der am herrschenden Grundstück Berechtigten bei Rücktritt eines subjektiv-dinglichen Rechts (§§ 880 Abs. 3, 876 S. 2 BGB) ist gem. § 21 GBO jedoch nur erforderlich, wenn der Herrschvermerk (§ 9 GBO) gebucht ist. Zur Antragsberechtigung (insbesondere des Eigentümers siehe § 13 GBO Rdn 75 ff.); zur grundbuchtechnischen Durchführung siehe § 18 GBV Rdn 1.

 

Rz. 41

Wird die Rangänderung nur in Bezug auf Teile eines Rechts vorgenommen, so führt sie zu einer Teilung des Rechts i.S.v. § 1151 BGB.[57] Hierbei ist in der Bewilligung oder dem Antrag anzugeben, in welchem Rangverhältnis die Teilrechte zueinander stehen sollen. Das Rangverhältnis ist in dem Abtretungsvermerk im Grundbuch anzugeben. Manche Grundbuchämter tragen die Teilabtretung oft auch in zwei Vermerken in das Grundbuch ein, in einem ersten Vermerk die Teilung, in einem zweiten die Abtretung. Dies ist unnötig, denn schon die Eintragung der Teilabtretung in einem Vermerk beinhaltet denknotwendig die Teilung. Der gebührenrechtliche Aspekt, dass mit zwei Eintragungsvermerken die Gebühr des KV GNotKG 14130 vielleicht doppelt angesetzt werden könnte, ist keinesfalls maßgeblich.

Umstritten ist, ob die Teilabtretungen in der Kautelarpraxis weitgehend üblichen Rangbestimmungen ("… im Range vor dem Restbetrag …") der Eintragung im Grundbuch (§ 880 Abs. 2 BGB) auch dann bedürfen, wenn bei einem Briefrecht die Abtretung gem. § 1154 Abs. 1 BGB außerhalb des Grundbuchs erfolgt.[58] Die Befürworter der Eintragungsbedürftigkeit erliegen dem Fehler, ein eigenständiges Teilungsgeschäft anzunehmen, demgegenüber allerdings § 880 BGB seinerseits eigenständige Bedeutung behalten müsste; ein solches gibt es jedoch nicht. Die Teilung unterliegt in Voraussetzung und Form insgesamt den Regeln, die für das sie bewirkende Rechtsgeschäft gelten; beruht sie auf einer Inhaltsänderung, so muss sie – insgesamt – stets eingetragen werden, beruht sie auf einer Teilabtretung, so kann dies in einem Briefrecht eben außerhalb des Buches geschehen. Die Festlegung des Teilungsgeschäfts auf einen Teilbereich des Rechts, der auch rangmäßig beschrieben werden kann, ist kein gesondertes Rechtsgeschäft des § 880 BGB, sondern Inhalt des Teilungsgeschäfts; sie ist letztlich nichts anderes als die konkretisierende Beschreibung des Gegenstandes dieses Rechtsgeschäfts. Im Falle des § 1154 Abs. 1 BGB entfällt daher die Notwendigkeit der Eintragung der Rangbestimmung. Dass sie in der Abtretungserklärung bestimmt sein muss, steht außer Frage.

[54] Eingehend auch Hügel/Zeiser, § 45 Rn 59 ff.
[55] BGHZ 12, 244 = DNotZ 1954, 378; KG JFG 12, 306; MüKo-BGB/Kohler, § 880 Rn 11; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 2580; kritisch Eickmann, RpflStud 1982, 74, 77; ebenso Meikel/Böttcher, § 45 Rn 114.
[56] BayObLG NJW-RR 1991, 567.
[57] OLG Zweibrücken Rpfleger 1985, 54.
[58] Für die Eintragung Staudinger/Wolfsteiner, BGB, § 1151 Rn 10; Meikel/Böttcher, § 45 Rn 112; Grüneberg/Herrler, BGB, § 1151 Rn 3; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 2412; Schmid, Rpfleger 1988, 136. Ulbrich, MittRhNK 1995, 289; gegen die Eintragung OLG Hamm Rpfleger 1988, 58; 1992, 340; OLG Düsseldorf Rpfleger 1991, 240; Baur/Stürner, Sachenrecht, § 38 Rn 12; Wilhelm, Sachenrecht, Rn 557 (dort Fn 237); Demharter, § 45 Rn 47.

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