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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBO § 20 [Einigung] / I. Abtretung des Auflassungsanspruchs

Dr. Jörg Munzig
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Rz. 109

Fall: Eigentümer A hat sein Grundstück an Erwerber B verkauft. Vor seiner Eintragung als Eigentümer tritt B an Zweiterwerber C seinen schuldrechtlichen Übereignungsanspruch gegen A ab.

1. Materiell-rechtliche Voraussetzungen der Abtretung

 

Rz. 110

Die Abtretung erfolgt durch formlos wirksamen Vertrag zwischen B und C ohne Zustimmung des A und ohne Anzeige an ihn (§ 398 BGB).[271] Sie kann von Bedingungen oder Zeitbestimmungen abhängig gemacht werden.[272] Die Verpflichtung zur Abtretung des Auflassungsanspruchs bedarf nicht der Form des § 311b BGB,[273] unabhängig davon, ob der Anspruch durch Vormerkung gesichert ist.[274] Grundsätzlich möglich ist auch eine Abtretung des Anspruchs hinsichtlich realer Grundstücksteile.[275]

[271] BGH BGHZ 89, 41, 45 = DNotZ 1984, 319, 321; BayObLG BayObLGZ 1976, 190 = DNotZ 1977, 107.
[272] Röll, MittBayNot 1974, 251; Schöner, DNotZ 1985, 598; Reithmann, DNotZ 1985, 605.
[273] BGH Rpfleger 1984, 143 = WM 1984, 337; Grüneberg/Grüneberg, § 311b Rn 6; Schöner/Stöber, Rn 3106 (weist zu Recht darauf hin, dass § 311b BGB selbstverständlich zu beachten ist, wenn die Verpflichtung zur Anspruchsabtretung einhergeht mit der Verpflichtung zur Übertragung des Grundstückseigentums selbst bzw. des entspr. Anwartschaftsrechts).
[274] Hagen, DNotZ 1984, 267, 270.
[275] BayObLG BayObLGZ 1971, 307 = Rpfleger 1972, 16; LG Nürnberg-Fürth MittBayNot 1970,51; MüKo-BGB/Kohler, § 883 Rn 71; Vollkommer, Rpfleger 1968, 337; Vollkommer, Rpfleger 1969, 426; Vollkommer, Rpfleger 1972, 17; Röll, MittBayNot 1974, 251; Zeiß, BWNotZ 1980, 15.

2. Grundbuchvollzug

 

Rz. 111

Ist für B bereits eine Vormerkung eingetragen (§ 883 Abs. 1 BGB), geht die Vormerkung mit Rechtswirksamkeit der Abtretung des durch sie gesicherten Anspruchs außerhalb des Grundbuchs auf C gem. § 401 BGB über:[276] abgetreten wird der schuldrechtliche Anspruch, nicht die Vorm...

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