Leitsatz

  1. Artikel 28b Teil E Absatz 3 der 6. EG-Richtlinie ist nicht so auszulegen, dass er nur Vermittlungsleistungen betrifft, deren Empfänger ein Steuerpflichtiger oder eine nicht mehrwertsteuerpflichtige juristische Person ist.
  2. Fällt ein Vermittlungsumsatz unter Artikel 28b Teil E Absatz 3 der 6. EG-Richtlinie, so ist für die Bestimmung des Ortes, an dem die den Vermittlungsleistungen zugrunde liegenden Umsätze getätigt worden sind, Artikel 28b Teile A und B dieser Richtlinie heranzuziehen.
 

Problematik

Ein in den Niederlanden ansässiger Unternehmer vermittelte gewerbsmäßig Yachten, u. a. zweimal für in den Niederlanden ansässige Privatpersonen als Käufer von in Frankreich ansässigen Privatpersonen. Die Yachten lagen in Frankreich. Der Unternehmer meldete weder in den Niederlanden noch in Frankreich Mehrwertsteuer an. Die niederländischen Steuerbehörden zogen ihn zur Steuer heran.

 

Konsequenzen für die Praxis

"Innergemeinschaftlicher Handel von Gegenständen" i. S. v. Art. 28c Teil E Abs. 3 der 6. EG-Richtlinie ist unabhängig davon anzunehmen, ob ein "nicht steuerbarer Umsatz" vorliegt, weil Käufer und Verkäufer Nichtunternehmer sind. Die Ortsbestimmung für die Vermittlungstätigkeit i. S. dieser Bestimmung (entspr. § 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG) ist ebenfalls unabhängig von einem steuerbaren Umsatz formuliert (s. Leitsatz 1).

Nach dem Wortlaut der Richtlinienbestimmung (bzw. des § 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG) wird dieser Vermittlungsumsatz abweichend von der Grundregel des Art. 9 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie (bzw. § 3a Abs. 1 UStG) nicht am Sitzort des Vermittlers, sondern am Ort des der Vermittlungsleistung zugrunde liegenden Umsatzes getätigt.

Damit konnte (wie vom vorlegenden Gericht auch angenommen) die Vermittlung nicht in den Niederlanden besteuert werden, weil die Yachten in Frankreich lagen.

 

Link zur Entscheidung

EuGH, Urteil v. 27.5.2004, Rs. C-68/03, - D.Lipjes -, BFH/NV Beilage 2004 S. 364.

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