Leitsatz

Die Aussage des Sachverständigen ist im Protokoll festzustellen. Der Protokollvermerk "Der Sachverständige erläuterte mündlich sein Gutachten …" entspricht nicht der Vorschrift des § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO.

 

Fakten:

Das 1962/63 errichtete Gebäude ist mit Holzverbundfenstern ausgestattet. Der Mieter beanstandete, dass die Fenster undicht seien und regelmäßig großflächig beschlügen und sich bereits Schimmel gebildet habe. Er kündigte zugleich eine Mietminderung an und begehrte Mangelbeseitigung. Die Parteien streiten darüber, ob die Fenster tatsächlich mangelhaft sind. Das in der mündlichen Verhandlung erstattete Gutachten des Sachverständigen ist nicht zu Protokoll gegeben worden. Der BGH gibt dem Mieter in letzter Instanz Recht: Die Fenster sind mangelhaft. Das Gericht hat die Erläuterungen des Sachverständigen weder in einem Aktenvermerk oder im Tatbestand des Urteils festgehalten noch hat es den Inhalt der Erläuterungen des Sachverständigen in den Entscheidungsgründen hinreichend deutlich erkennen lassen, wie es nach der Rechtsprechung des BGH ausnahmsweise ausreichen kann. Die auf die mündliche Aussage des Sachverständigen gestützte Feststellung, dass der Zustand der Fenster nicht weiter verbessert werden könne, bzw. dass die von dem Mieter geforderte weitergehende Instandsetzung unmöglich sei, erscheint auch nicht etwa selbstverständlich.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 26.05.2004, VIII ZR 310/03

Fazit:

Die Entscheidung betrifft den Gerichtsalltag unzureichender Protokollierung von mündlichen Sachverständigenaussagen. Das Gericht muss sich auch mit einem mündlichen Gutachten auseinander setzen. Ein Protokollvermerk, der Sachverständige habe mündlich sein Gutachten erläutert, reicht für eine Entscheidungsgrundlage nicht aus.

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