Kommentar

Ist die Kostenstruktur eines Unternehmens so ungünstig, daß dieses nicht einmal die laufenden Betriebskosten erwirtschaften kann, und sind die aktivierten Forderungen nicht erkennbar wertlos, so rechtfertigt unter diesen Umständen auch die Hoffnung auf überdurchschnittliche Geschäfte kein Hinauszögern des Konkursantrags durch den Geschäftsführer.

Gerade in der Krise der GmbH ist es verständlich, daß man sich an jeden Strohhalm klammert. Das darf jedoch nicht dazu führen, daß man die Realitäten aus den Augen verliert, da gerade der Tatbestand der Konkursverschleppung erhebliche Strafbarkeit und persönliche Schadenersatzpflicht für den Geschäftsführer nach sich zieht.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 07.11.1994, II ZR 8/93

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