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Hilfe zur Pflege (Sozialhilfe) / 3.1 Pflegegeld

Björn Kazda
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Das Pflegegeld ist eine Kernleistung der häuslichen Pflege. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass die Pflegebedürftigen bzw. die Sorgeberechtigten bei pflegebedürftigen Kindern, die erforderliche Pflege mit dem Pflegegeld in geeigneter Weise selbst sicherstellen. Das Pflegegeld entspricht der entsprechenden Leistung der Pflegeversicherung.[1] Es beträgt

  • 316 EUR für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,
  • 545 EUR für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,
  • 728 EUR für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,
  • 901 EUR für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.

Besteht ein Anspruch nicht für einen vollen Monat, wird das Pflegegeld anteilig für die jeweiligen Tage gezahlt. Ist die pflegebedürftige Person gestorben, wird es bis zum Ende des Monats gezahlt.[2]

Das Pflegegeld kann um bis zu 2/3 gekürzt werden, soweit die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft erforderlich ist oder die Pflegebedürftigen Leistungen der Verhinderungspflege oder gleichartige Leistungen erhalten.[3]

 
Wichtig

Pflegegeld setzt regelmäßige Beratung voraus

Zur Qualitätssicherung der häuslichen Pflege und zur Unterstützung der Leistungsberechtigten ist die Zahlung von Pflegegeld daran geknüpft, dass die Pflegebedürftigen regelmäßig eine für sie kostenlose Beratung in der eigenen Wohnung durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung oder durch eine vergleichbare Beratungsstelle abrufen. Bei Pflegegrad 2 und 3 ist dies halbjährlich erforderlich, bei Pflegegrad 4 und 5 einmal im Vierteljahr. Wird die Pflegeberatung nicht in Anspruch genommen, hat die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen zu kürzen, im Wiederholungsfall zu entziehen.[4]

[1] § 64a Abs. 1 SGB XII i. V. m § 37 Abs. 1 SGB XI.
[2] § 64a Abs. 2 SGB XII.
[3] § 63b Abs. 5 SGB XII.
[4] § 64a Abs. 3 SGB XII i. V. m. § 37 Abs. 3 und 6 SGB XI.

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