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FoVo 7+8/2018, Das berechtigte Interesse an einer Grundbucheinsicht

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Grundlage jeder Forderungsvollstreckung ist die Information. Neben der Vermögensauskunft nach § 802c und § 802d ZPO sowie den Drittauskünften nach § 802l ZPO können auch verschiedene Register Auskunft über Vermögen des Schuldners geben. Dazu gehört die Einsicht in das Grundbuch. Der Zugriff auf Grundvermögen, so zeigt die Praxis, ermöglicht in vielen Fällen eine Befriedigung der Forderung oder jedenfalls eine gütliche Einigung, weil der Zugriff auf Grundvermögen von Schuldnern auch als existentielles Druckmoment empfunden wird.

 

Hinweis

Dabei darf nicht nur nach dem Schuldner gesucht werden, sondern es müssen auch die ihm nahestehenden Personen betrachtet werden, d.h. Ehegatte, Eltern, Kinder und Geschwister. Genau an diese erfolgt regelmäßig die Übertragung von Grundbesitz, um ihn der Vollstreckung zu entziehen.

Auskunftsnorm § 12 GBO

Grundlage der Grundbucheinsicht ist § 12 GBO. Danach ist jedem die Einsicht in das Grundbuch und die in diesem in Bezug genommenen Urkunden zu gestatten, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Dabei richtet sich der Umfang der Einsichtnahme danach, wie weit das berechtigte Interesse reicht und dargelegt wurde, weshalb die Einsichtnahme auf einzelne Bestandteile des Grundbuchs, einzelne Abteilungen oder Aktenstücke beschränkt werden kann (Hügel/Wilsch, GBO, 3. Aufl., § 12 Rn 10).

Wann liegt ein berechtigtes Interesse vor?

Wann ein berechtigtes Interesse vorliegt, ist immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen. Aktuell hat sich das OLG München (14.6.2018 – 34 Wx 188/18) intensiv mit der Frage auseinandergesetzt und die Voraussetzungen zusammengefasst.

Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch i.S.v. § 12 Abs. 1 GBO, und zwar auch in Form der Gewährung eines Grundbuchauszugs, ist gegeben, wenn zur Überzeugung des En...

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