Greift der Schuldner das ihn belastende Urteil nur teilweise mit dem Rechtsmittel der Berufung an, so kann der Gläubiger im Übrigen die Vollstreckung unmittelbar einleiten. Das vermeidet Rechtsnachteile und hat Vergütungsvorteile (vgl. hierzu Goebel, FoVo 2017, 84, in diesem Heft). Die nachfolgende Arbeitshilfe soll die Antragstellung erleichtern.

 

Muster: Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung nach § 537 ZPO

An das Landgericht/Oberlandesgericht in …

Antrag nach § 537 ZPO

In der BerufungssacheBeklagter ./. KlägerAz.: … wird im Namen und in Vollmacht des Klägers beantragt,

  1. das Urteil des … vom … , Az.: … , wegen eines Betrages von … EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem … für vorläufig vollstreckbar zu erklären,
  2. die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen,
  3. den Gegenstandswert gemäß § 33 RVG in Höhe von … EUR – dem für vollstreckbar zu erklärenden Hauptanspruch – festzusetzen.

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

Der Kläger begehrt die Vollstreckbarkeitserklärung des nur teilweise angefochtenen Urteils des … vom … , Az.: … , gemäß § 537 ZPO. Danach ist ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil des ersten Rechtszuges, soweit es durch die Berufungsanträge nicht angefochten wird, auf Antrag von dem Berufungsgericht durch Beschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Entscheidung ist dabei erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zulässig.

Die Berufungsbegründungsfrist ist abgelaufen. Danach steht fest, dass der Beklagte das Urteil des … vom … , Az.: … , nur in Höhe eines Betrages von … EUR anficht. Damit wird das Urteil nicht angegriffen, soweit der Beklagte verurteilt wurde, einen weitergehenden Betrag von … EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem … zu zahlen. In dieser Höhe ist das Urteil für vollstreckbar zu erklären, sodass die Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung erfolgen kann.

Über die Kosten des Verfahrens ist gesondert zu entscheiden, wobei die Kosten dem Beklagten als Schuldner aufzuerlegen sind, da er trotz des Zeitablaufs den nicht angefochtenen Anspruch nicht befriedigt hat (OLG Düsseldorf Rpfleger 1955, 165; OLG Hamm NJW 1972, 2314; OLG München AGS 1993, 12; KG MDR 1988, 240; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, Nr. 3329 Rn 11). Da der nicht angefochtene Teil der Ausgangsentscheidung nicht zum Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist, gehört das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nicht nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG zum Rechtszug.

Da das Verfahren gerichtsgebührenfrei ist (Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 537 Rn 18), bedarf es der Gegenstandsfestsetzung nur für die Anwaltsvergütung. Hierum wird nach § 33 RVG gebeten. Maßgebend für den Gegenstandswert ist der volle Betrag, der für vollstreckbar erklärt werden soll, ohne Nebenforderungen (LG Bonn AGS 2001, 252; Schneider, in: AK-RVG, 8. Aufl., Nr. 3329 VV RVG).

Rechtsanwalt

 

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FoVo 5/2017, S. 86 - 87

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