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FoVo 10/2016, Pfändung eines Genossenschaftsanteils

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Zugriffsobjekt: Mitgliedschaft in einer Genossenschaft

In Deutschland erfreut sich die Genossenschaft einer fortgesetzt großen Beliebtheit. Anders als bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), einer Kommanditgesellschaft (KG) oder einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) sind der Beitritt und das Ausscheiden sehr einfach. Die Genossenschaft ist in der Zahl der Mitglieder nicht beschränkt. Volks- und Raiffeisenbanken sind Genossenschaftsbanken. Aber es gibt auch Wohnungsbau- oder Einkaufsgenossenschaften. Gerade in der Landwirtschaft und im Weinbau finden sich viele Produktionsgenossenschaften. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im Genossenschaftsgesetz (GenG).

Auskunftspflicht des Schuldners

Im Rahmen der Vermögensauskunft hat der Schuldner zu Frage 16 anzugeben, ob er Mitglied in einer Genossenschaft ist.

Vor dem Hintergrund der Hinweise zu Nr. 16 kann es sich empfehlen, schon im Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft darauf hinzuweisen, dass der Schuldner auch nach Mitgliedschaften in Einkaufs- und Produktionsgenossenschaften gefragt wird.

 

Hinweis

Vor dem Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft ist – schon aus Kostengründen – selbstverständlich zu prüfen, ob die Information nicht anderweit beschafft werden kann. Neben einer Befragung des Schuldners in einem Telefonat oder bei einem persönlichen Kontakt im Außendienst kommt auch die schriftliche Befragung im Sinne einer Selbstauskunft in Betracht (siehe hierzu die Arbeitshilfe in diesem Heft). Hier besteht zwar keine Auskunftspflicht, aber nicht jeder Schuldner zeigt sich gänzlich unkooperativ.

Die Ansprüche gegen die Genossenschaft nach der Satzung

Das Rechtsverhältnis der Genossenschaft und ihrer Mitglieder richtet sich gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 GenG zunächst nach der Satzung. Hierin finden sich regelmäßi...

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