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FoVo 10/2009, Ist der Pkw tatsächlich unpfändbar?

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I. Das Problem

Pkw pfändungsgeschützt?

Soll der Pkw vom Gerichtsvollzieher gepfändet werden, wird nicht selten eingewandt, der Pkw sei unpfändbar, weil der Schuldner ihn benötige, um zur Arbeit zu gelangen. Der Schuldner beruft sich damit auf § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Was kann in dieser Situation noch eingewandt werden?

II. Die Lösung

Die erste Hürde: Infos über den Pkw

Viele Leser werden an dieser Stelle schon die Überlegung haben: "Bei mir kommt es erst gar nicht so weit, weil der Gerichtsvollzieher keinen Pkw pfändet." Dies kann verschiedene Gründe haben. Zum einen kann der Schuldner tatsächlich über keinen Pkw verfügen oder jedenfalls nur einen Pkw, dessen Verwertung keinen über die Vollstreckungskosten hinausgehenden Erlös verspricht (§ 803 Abs. 2 ZPO). Immer wieder kommt es auch vor, dass der Gerichtsvollzieher sich von dem Argument beeindrucken lässt, dass der Pkw dem Schuldner nicht gehöre, und deshalb auf die Pfändung verzichtet. Häufig weiß der Gerichtsvollzieher auch gar nicht, dass der Schuldner über einen Pkw verfügt, da er nur die im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Sachen pfändet, § 808 ZPO. Der Gewahrsam an einem Pkw ist aber nicht ohne weiteres feststellbar, wenn mehrere Fahrzeuge vor dem Haus stehen, in dem der Schuldner wohnt. Deshalb ist es wichtig, dass sich der Gläubiger bereits im Vorfeld Informationen zum Pkw beschafft und sie dem Gerichtsvollzieher mitteilt.

Das sollten Sie tun

Hierbei ist es hilfreich, wenn er möglichst viele Identitätsmerkmale feststellen kann. Dazu gehören etwa

▪ der Typ des Pkw,
▪ das konkrete Modell,
▪ das amtliche Kennzeichen,
▪ die Farbe des Pkw.

Manchmal genügt es schon, wenn ein oder zwei dieser Elemente genannt werden können.

So können Sie es tun

Zur Ermittlung des Pkw kann der Gläubiger unterschiedliche Wege einschlagen:

▪ Im Rahmen des Vermögensverzeic...

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